Landesrecht konsolidiert Wien: VEREINBARUNG gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens Art. 7, Fassung vom 09.11.2024

VEREINBARUNG gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens Art. 7

Kurztitel

VEREINBARUNG gemäß Art 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 29/2017

Typ

Kundmachung

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

60 Gesundheits- und Sozialrecht (S)

Text

Artikel 7,

Gesundheitstelematik (e-Health)

  1. Absatz einsZur Erfüllung eines wichtigen öffentlichen Interesses kommen die Vertragsparteien überein, den Ausbau von e-Health auf Basis der jeweils geeigneten ELGA-Komponenten zu forcieren. Dieses öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus nachstehenden Zielsetzungen:
    1. Ziffer eins
      einer verbesserten, schnelleren Verfügbarkeit medizinischer Informationen, die zu einer Qualitätssteigerung diagnostischer und therapeutischer Entscheidungen sowie der Behandlung und Betreuung führt,
    2. Ziffer 2
      der Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Gesundheitsdienstleistungen,
    3. Ziffer 3
      dem Ausbau integrierter Versorgung und eines sektorenübergreifenden Prozessmanagements im öffentlichen Gesundheitswesen,
    4. Ziffer 4
      der Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung,
    5. Ziffer 5
      der Stärkung der Bürger- und Patientenrechte, insbesondere der Informationsrechte und des Rechtsschutzes gemäß den datenschutzrechtlichen Vorgaben bei der Verwendung von personenbezogenen Daten sowie
    6. Ziffer 6
      einem Beitrag zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit.
  2. Absatz 2Ausgehend von diesen Zielsetzungen werden die Vertragsparteien alle Anstrengungen unternehmen, die Informations- und Kommunikationstechnologien als Instrument zur Modernisierung des Gesundheitswesens unter Wahrung der sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards zu nutzen. Sie werden bei allen Maßnahmen und Entscheidungen die Sozialversicherung als gleichberechtigten Systempartner einbeziehen und Vorhaben mit überregionaler, bundesweiter oder europäischer Bedeutung unterstützen, deren Umsetzung für verbindlich erklären sowie die Einhaltung der diesbezüglich allenfalls festgelegten Vorgaben überwachen.
  3. Absatz 3Die Vertragsparteien bekennen sich zur sicheren und effizienten Betriebsführung sowie zur inhaltlichen und technischen Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitsakte (ELGA). In diesem Zusammenhang werden sie insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die ELGA GmbH zu einer wirkungsvollen und effizienten gemeinsamen Einrichtung für die Planung und Koordination der Weiterentwicklung der ELGA (insbesondere weitere ELGA-Anwendungen wie z. B. „patient summary“) ausgestalten und erforderlichenfalls deren gesellschaftsrechtliche Grundlagen anpassen,
    2. Ziffer 2
      die Leistungsfähigkeit der Infrastruktur, insbesondere durch die Nutzbarmachung von zentralen ELGA-Infrastrukturkomponenten für andere elektronische Gesundheitsdienste, verbessern,
    3. Ziffer 3
      die technische und ökonomische Evaluierung der Betriebsführung der verschiedenen ELGA-Komponenten und der Gesamtarchitektur durchführen und die daraus abzuleitenden Erkenntnisse umsetzen,
    4. Ziffer 4
      die Verantwortung für die Durchführung und Finanzierung von Maßnahmen im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen und die dafür notwendigen Entscheidungen zeitgerecht treffen,
    5. Ziffer 5
      für wirkungsvolle Kontrollen der Betriebssicherheit und die Einhaltung der Betroffenenrechte im eigenen Wirkungsbereich sorgen,
    6. Ziffer 6
      die Transparenz aller Maßnahmen durch umfassende Informationstätigkeit sicherstellen.
  4. Absatz 4Die Vertragsparteien werden Rahmenbedingungen im Sinne des Absatz 2, für den breiteren Einsatz von elektronischen Gesundheitsdiensten (eRezept, eImpfpass, Telegesundheitsdienste, insbesondere ein telefon- und webbasiertes Beratungsservice, mHealth, pHealth, Telemedizin) schaffen und weiterentwickeln. Dazu zählen insbesondere:
    1. Ziffer eins
      die Festlegung von fachlichen, prozessualen und infrastrukturellen Anforderungen,
    2. Ziffer 2
      die Verbesserung der technischen und semantischen Interoperabilität auf der Grundlage anerkannter Standards und Nomenklaturen,
    3. Ziffer 3
      Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontinuität der Versorgung an den Übergängen von Gesundheit und Pflege,
    4. Ziffer 4
      die Entwicklung patientenbezogener öffentlicher elektronischer Gesundheitsdienste auf der Grundlage eines festgestellten Bedarfs sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von Betroffenen bei der Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien und zum Schutz ihrer Privatsphäre,
    5. Ziffer 5
      die Intensivierung der Nutzung von leistungsanbieterspezifischen Diensten, wie Wissens- und Entscheidungsunterstützungssystemen,
    6. Ziffer 6
      die Errichtung bzw. Anpassung ökonomischer und sonstiger Regelwerke sowie die Evaluierung der Effekte von elektronischen Gesundheitsdiensten,
    7. Ziffer 7
      die Förderung der Kooperation und des Erfahrungsaustausches und
    8. Ziffer 8
      die Willensbekundung, gemeinsame Finanzierungsformen zu entwickeln.
  5. Absatz 5Die Vertragsparteien bekennen sich zum Ausbau der IKT-Sicherheitskompetenz im Gesundheitswesen. Hierzu werden sie insbesondere dafür Sorge tragen, dass vor allem die für Einrichtungen der kritischen Infrastruktur notwendigen Ressourcen bereitgestellt und die organisationsübergreifende Zusammenarbeit im Rahmen eines zu etablierenden „Health Computer Emergency Response Team (Health CERT)“ nachhaltig implementiert wird.
  6. Absatz 6Die Bundesgesundheitsagentur evaluiert die gemäß den Absatz 3 bis 5 erzielten Fortschritte. Die Zielsteuerungspartner berichten der Bundesgesundheitsagentur zumindest jährlich über den Stand der Entwicklung.

Im RIS seit

29.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2017

Gesetzesnummer

20000545

Dokumentnummer

LWI40011800

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/2017/29/A7/LWI40011800