(4)Absatz 4Die Vertragsparteien werden Rahmenbedingungen im Sinne des Abs. 2 für den breiteren Einsatz von elektronischen Gesundheitsdiensten (eRezept, eImpfpass, Telegesundheitsdienste, insbesondere ein telefon- und webbasiertes Beratungsservice, mHealth, pHealth, Telemedizin) schaffen und weiterentwickeln. Dazu zählen insbesondere:Die Vertragsparteien werden Rahmenbedingungen im Sinne des Absatz 2, für den breiteren Einsatz von elektronischen Gesundheitsdiensten (eRezept, eImpfpass, Telegesundheitsdienste, insbesondere ein telefon- und webbasiertes Beratungsservice, mHealth, pHealth, Telemedizin) schaffen und weiterentwickeln. Dazu zählen insbesondere:
die Festlegung von fachlichen, prozessualen und infrastrukturellen Anforderungen,
die Verbesserung der technischen und semantischen Interoperabilität auf der Grundlage anerkannter Standards und Nomenklaturen,
Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontinuität der Versorgung an den Übergängen von Gesundheit und Pflege,
die Entwicklung patientenbezogener öffentlicher elektronischer Gesundheitsdienste auf der Grundlage eines festgestellten Bedarfs sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von Betroffenen bei der Verwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien und zum Schutz ihrer Privatsphäre,
die Intensivierung der Nutzung von leistungsanbieterspezifischen Diensten, wie Wissens- und Entscheidungsunterstützungssystemen,
die Errichtung bzw. Anpassung ökonomischer und sonstiger Regelwerke sowie die Evaluierung der Effekte von elektronischen Gesundheitsdiensten,
die Förderung der Kooperation und des Erfahrungsaustausches und
die Willensbekundung, gemeinsame Finanzierungsformen zu entwickeln.