Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Fischereigesetz § 1, Fassung vom 17.04.2026

Wiener Fischereigesetz § 1

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

römisch eins. Fischwasser, Fischereirecht.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Unter Fischwässern im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und künstliche Gerinne sowie Wasseransammlungen zu verstehen, die unbeschadet ihres sonstigen Zweckes für die Fischzucht und -haltung geeignet sind.
  2. Absatz 2,Das Fischereirecht im Sinne dieses Gesetzes ist das ausschließliche Recht, in jenem Gewässer (Fischwasser), auf welches sich das Recht räumlich erstreckt, Fische zu hegen, zu fangen und sich anzueignen.
  3. Absatz 3,Krusten- und Muscheltiere sowie für die Fischnahrung geeignete Wassertiere und Pflanzen dürfen den Fischwässern nur vom Fischereiausübungsberechtigten (Paragraph 27,) selbst oder mit dessen Erlaubnis entnommen werden.
  4. Absatz 4,Die hinsichtlich der Fischerei (der Fischwässer) und der Fische im allgemeinen geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß auch für die anderen vorgenannten Wassertiere anzuwenden. Ausnahmen können durch Verordnung getroffen werden.
  5. Absatz 5,Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
    1. Ziffer eins
      Teichwirtschaften und Fischzuchtanstalten, die im wesentlichen der landwirtschaftlich-tierzüchterischen Fischproduktion dienen, wenn und insolange sie vom Magistrat als solche anerkannt sind,
    2. Ziffer 2
      die Entnahme der im Absatz 3, genannten Tiere und Pflanzen aus Fischwässern im Rahmen einer von der Naturschutzbehörde veranlaßten wissenschaftlichen Untersuchung, soweit dies zur Erreichung der angestrebten Untersuchungsziele unbedingt erforderlich ist und der Fischereiausübungsberechtigte vor Durchführung der Entnahme hievon in Kenntnis gesetzt wurde, und
    3. Ziffer 3
      die Entnahme der im Absatz 3, genannten Pflanzen im Rahmen von Pflegemaßnahmen in Gewässern und der Errichtung sowie Instandhaltung von Wasseranlagen.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40008631

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P1/LWI40008631