Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Fischereigesetz § 28a, Fassung vom 27.09.2022

Wiener Fischereigesetz § 28a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 72/2021

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 28a

Inkrafttretensdatum

14.12.2021

Außerkrafttretensdatum

13.12.2024

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Paragraph 28 a,
  1. Absatz einsDie Fischerkarte ist Personen auszustellen, auf die keine Verweigerungsgründe des Paragraph 30, zutreffen und die einen Nachweis für die fischereifachliche Eignung erbringen.
  2. Absatz 2Die fischereifachliche Eignung wird bei der erstmaligen Bewerbung um eine Fischerkarte durch die erfolgreiche Ablegung der Wiener Fischereiprüfung (Paragraph 28 b,) nachgewiesen. Das diesbezügliche Zeugnis ist bei der Bewerbung um die Fischerkarte vorzulegen.
  3. Absatz 3Außer in den Fällen des Absatz 2, ist die Wiener Fischerkarte Personen auszustellen, die eine Wiener Fischerkarte oder eine gleichwertige Berechtigung vorweisen können, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Inkrafttreten des Landesgesetzes, LGBl. für Wien Nr. 72/2021, ausgestellt wurde.
  4. Absatz 4Der Nachweis der fischereifachlichen Eignung gilt zudem als erbracht, wenn der Bewerber in Wien, einem anderen Bundesland oder Staat eine der Wiener Fischereiprüfung gleichwertige Eignungsprüfung oder eine einschlägige Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit erfolgt durch den Wiener Fischereiausschuss, der bei Besorgung dieser Aufgabe das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden hat.
  5. Absatz 5Der Bewerber um Ausstellung einer Wiener Fischerkarte hat sämtliche Urkunden zum Nachweis der fischereifachlichen Eignung vorzulegen. Urkunden und Nachweise, die nicht in deutscher Sprache abgefasst sind, sind auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
  6. Absatz 6Die Informationen im Sinne des Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, sind vom Wiener Fischereiausschuss auf seiner Homepage ersichtlich zu machen.

Im RIS seit

14.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40015035

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P28a/LWI40015035