Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Fischereigesetz § 27a, Fassung vom 27.09.2022

Wiener Fischereigesetz § 27a

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2018

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

14.04.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Paragraph 27 a,
  1. Absatz eins,Menschen, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die fischereifachliche Eignung (Paragraph 28 a, Absatz eins,) zu erwerben bzw. nachzuweisen, sind von der Fischerkartenpflicht befreit, wenn sie unter Assistenz einer volljährigen Person angeln, die im Besitz einer Fischerkarte und einer Lizenz (Paragraph 55,) ist. Die assistierende Person hat dafür zu sorgen, dass dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie darauf gegründeter Verordnungen eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Die assistierende Person darf zeitgleich jeweils nur eine Person bei der Angeltätigkeit unterstützen.
  3. Absatz 3,Als Nachweis für eine Behinderung im Sinne des Absatz eins, gilt insbesondere die Bescheinigung durch ein ärztliches Attest. Der Nachweis der Behinderung ist auf Verlangen dem Wiener Fischereiausschuss vorzulegen.

Im RIS seit

13.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40012565

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P27a/LWI40012565