(1)Absatz eins,Menschen, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die fischereifachliche Eignung (§ 28a Abs. 1) zu erwerben bzw. nachzuweisen, sind von der Fischerkartenpflicht befreit, wenn sie unter Assistenz einer volljährigen Person angeln, die im Besitz einer Fischerkarte und einer Lizenz (§ 55) ist. Die assistierende Person hat dafür zu sorgen, dass dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie darauf gegründeter Verordnungen eingehalten werden.Menschen, die aufgrund einer geistigen oder körperlichen Behinderung nicht in der Lage sind, die fischereifachliche Eignung (Paragraph 28 a, Absatz eins,) zu erwerben bzw. nachzuweisen, sind von der Fischerkartenpflicht befreit, wenn sie unter Assistenz einer volljährigen Person angeln, die im Besitz einer Fischerkarte und einer Lizenz (Paragraph 55,) ist. Die assistierende Person hat dafür zu sorgen, dass dabei die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie darauf gegründeter Verordnungen eingehalten werden.