Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Fischereigesetz § 29, Fassung vom 13.12.2021

Wiener Fischereigesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

13.12.2021

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Paragraph 29,
  1. Absatz einsDer Fischereiausübungsberechtigte darf Fischergastkarten an Personen, hinsichtlich deren ihm keine Verweigerungsgründe nach Paragraph 30, bekannt sind, ausfolgen.
  2. Absatz 2Fischergastkarten gelten für die Dauer von drei Wochen ab Ausfolgung und nur für die darauf bezeichneten Fischwässer.
  3. Absatz 3Auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten sind diesem vom Wiener Fischereiausschuß Fischergastkarten nach dem Muster der Anlage römisch IV auszustellen, die auf seinen Namen zu lauten haben. Der Name und der ordentliche Wohnsitz des Fischergastes, die Bezeichnung des Fischwassers sowie der Tag der Ausfolgung der Fischergastkarte an den Fischergast sind in dieser vom Fischereiausübungsberechtigten einzutragen. Der Fischergast hat zu erklären, daß gegen ihn keine Verweigerungsgründe nach Paragraph 30, vorliegen und diese Erklärung in der Fischergastkarte bei der Ausfolgung zu unterfertigen. Nicht vollständig ausgefüllte Fischergastkarten sind ungültig. Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 5, finden sinngemäß Anwendung.
  4. Absatz 4Der Fischereiausübungsberechtigte kann Fischergastkarten in beliebiger Anzahl lösen. Er hat dem Wiener Fischereiausschuß bis längstens 31. Jänner des folgenden Jahres ein Verzeichnis über die von ihm im Vorjahr ausgegebenen Fischergastkarten vorzulegen, aus dem Name und ordentlicher Wohnsitz der Fischergäste ersichtlich sein müssen.
  5. Absatz 5Der Wiener Fischereiausschuß hat die Ausstellung von Fischergastkarten für einen angemessenen Zeitraum, längstens jedoch für die Dauer von zwei Jahren zu verweigern, wenn der Fischereiausübungsberechtigte wegen Übertretung der Bestimmungen über die Fischergastkarten rechtskräftig bestraft worden ist. Aus dem gleichen Grund kann der Magistrat bereits ausgestellte Fischergastkarten für ungültig erklären und einziehen. Ein Anspruch auf Erstattung der Verwaltungsabgabe besteht nicht.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40008661

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P29/LWI40008661