(3)Absatz 3Auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten sind diesem vom Wiener Fischereiausschuß Fischergastkarten nach dem Muster der Anlage IV auszustellen, die auf seinen Namen zu lauten haben. Der Name und der ordentliche Wohnsitz des Fischergastes, die Bezeichnung des Fischwassers sowie der Tag der Ausfolgung der Fischergastkarte an den Fischergast sind in dieser vom Fischereiausübungsberechtigten einzutragen. Der Fischergast hat zu erklären, daß gegen ihn keine Verweigerungsgründe nach § 30 vorliegen und diese Erklärung in der Fischergastkarte bei der Ausfolgung zu unterfertigen. Nicht vollständig ausgefüllte Fischergastkarten sind ungültig. § 28 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 5 finden sinngemäß Anwendung.Auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten sind diesem vom Wiener Fischereiausschuß Fischergastkarten nach dem Muster der Anlage römisch IV auszustellen, die auf seinen Namen zu lauten haben. Der Name und der ordentliche Wohnsitz des Fischergastes, die Bezeichnung des Fischwassers sowie der Tag der Ausfolgung der Fischergastkarte an den Fischergast sind in dieser vom Fischereiausübungsberechtigten einzutragen. Der Fischergast hat zu erklären, daß gegen ihn keine Verweigerungsgründe nach Paragraph 30, vorliegen und diese Erklärung in der Fischergastkarte bei der Ausfolgung zu unterfertigen. Nicht vollständig ausgefüllte Fischergastkarten sind ungültig. Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 5, finden sinngemäß Anwendung.