Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Fischereigesetz § 26, Fassung vom 01.05.2021

Wiener Fischereigesetz § 26

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

römisch drei. Wirtschaftsbeitrag.

Paragraph 26,
  1. Absatz eins,Jeder Eigentümer eines Fischereieigenrevieres, wenn das Revier verpachtet ist, der Pächter, jeder Pächter eines Pachtrevieres, jeder Eigentümer, Nutznießer oder Pächter eines in die Revierbildung nicht einbezogenen, über 2500 m2 großen Fischwassers sowie jeder nach Paragraph 12, bestellte Bewirtschafter und im Falle der Bewirtschaftung nach Paragraph 23, jeder Fischereiberechtigte hat einen jährlichen Wirtschaftsbeitrag zu entrichten. Für jedes Fischwasser ist der Wirtschaftsbeitrag nur einmal zu entrichten. Er dient zur Bestreitung des Aufwandes des Wiener Fischereiausschusses (Paragraph 35,).
  2. Absatz 2,Als Grundlage für die Bemessung dieses Beitrages dienen die Güte und der Ertragswert des Fischwassers (Paragraph 8,, Absatz 2,). Seine jeweilige Höhe setzt der Magistrat in Hundertteilen der Bemessungsgrundlage fest. Bei der Berechnung der Größe des Fischereiwassers ist der mittlere Wasserstand anzunehmen.
  3. Absatz 3,Der Wirtschaftsbeitrag ist alljährlich im Jänner vom Wiener Fischereiausschuß (Paragraph 32,) vorzuschreiben und vom Beitragspflichtigen binnen vier Wochen nach Zustellung der Vorschreibung zu entrichten.
  4. Absatz 4,Gegen die Bemessung des Wirtschaftsbeitrages kann der Beitragspflichtige binnen zwei Wochen nach Zustellung der Vorschreibung bei der Landesregierung die Aufsichtsbeschwerde einbringen. Die Landesregierung hat den Wirtschaftsbeitrag nach Anhörung des Wiener Fischereiausschusses neu festzusetzen, wenn er unrichtig ermittelt wurde.
  5. Absatz 5,Bei Zahlungsverzug hat der Wiener Fischereiausschuß den Beitragspflichtigen unter gleichzeitiger Einräumung einer Nachfrist von vier Wochen sowie unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach Absatz 6, zur Zahlung zu mahnen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der rückständige Wirtschaftsbeitrag über Antrag des Wiener Fischereiausschusses im Verwaltungswege einzubringen.
  6. Absatz 6,Wenn der Wirtschaftsbeitrag bis zum Ende der Nachfrist (Absatz 5,) nicht entrichtet wurde, kann gegen den Säumigen gemäß Paragraphen 12, und 16 vorgegangen werden.

Im RIS seit

29.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40008656

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P26/LWI40008656