(1)Absatz eins,Jeder Eigentümer eines Fischereieigenrevieres, wenn das Revier verpachtet ist, der Pächter, jeder Pächter eines Pachtrevieres, jeder Eigentümer, Nutznießer oder Pächter eines in die Revierbildung nicht einbezogenen, über 2500 m2 großen Fischwassers sowie jeder nach § 12 bestellte Bewirtschafter und im Falle der Bewirtschaftung nach § 23 jeder Fischereiberechtigte hat einen jährlichen Wirtschaftsbeitrag zu entrichten. Für jedes Fischwasser ist der Wirtschaftsbeitrag nur einmal zu entrichten. Er dient zur Bestreitung des Aufwandes des Wiener Fischereiausschusses (§ 35).Jeder Eigentümer eines Fischereieigenrevieres, wenn das Revier verpachtet ist, der Pächter, jeder Pächter eines Pachtrevieres, jeder Eigentümer, Nutznießer oder Pächter eines in die Revierbildung nicht einbezogenen, über 2500 m2 großen Fischwassers sowie jeder nach Paragraph 12, bestellte Bewirtschafter und im Falle der Bewirtschaftung nach Paragraph 23, jeder Fischereiberechtigte hat einen jährlichen Wirtschaftsbeitrag zu entrichten. Für jedes Fischwasser ist der Wirtschaftsbeitrag nur einmal zu entrichten. Er dient zur Bestreitung des Aufwandes des Wiener Fischereiausschusses (Paragraph 35,).