Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Fischereigesetz § 28, tagesaktuelle Fassung

Wiener Fischereigesetz § 28

Kurztitel

Wiener Fischereigesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 1/1948 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2021

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.05.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50 Landwirtschaft (L)
50/40 Landwirtschaftliches Organisations-, Ausbildungs- und Arbeitsrecht

Text

Paragraph 28,
  1. Absatz eins,Fischerkarten sind für das laufende Kalenderjahr nach dem Muster der Anlage römisch eins oder für drei aufeinanderfolgende Kalenderjahre nach dem Muster der Anlage römisch zwei auszustellen. Fischereiaufsehern - sofern diese nicht Fischereiausübungsberechtigte sind - und Bewirtschaftern (Paragraphen 12, und 23) ist über Ansuchen eine Fischerkarte mit ermäßigter Verwaltungsabgabe für die Dauer von drei Kalenderjahren nach dem Muster der Anlage römisch drei auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Fischerkarte ist unübertragbar. Sie gilt nur für die Person, auf deren Namen sie lautet, und für die Zeit, für die sie ausgestellt wurde. Sie ist bei Ausübung der Fischerei mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Fischereiaufsehern sowie den Mitgliedern des Wiener Fischereiausschusses über Verlangen auszuhändigen. Zur Identitätsfeststellung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder Fischereiaufsehern sowie den Mitgliedern des Wiener Fischereiausschusses ist über Verlangen ein amtlicher Lichtbildausweis auszuhändigen.
  3. Absatz 3,Die Ausstellung von Fischerkarten obliegt dem Wiener Fischereiausschuß, der bei Besorgung dieser Aufgaben das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, anzuwenden hat.
  4. Absatz 4,entfällt, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2010, vom 6.4.2010
  5. Absatz 5,Die für die Ausstellung der Fischerkarten entrichteten Verwaltungsabgaben sind im Ausmaß von 100 vH zur Bestreitung des Aufwandes des Wiener Fischereiausschusses, insbesondere für dessen Förderung der Fischerei, zu verwenden.

Im RIS seit

05.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

20000446

Dokumentnummer

LWI40014707

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1948/1/P28/LWI40014707