Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Feuerwehrgesetz § 2, Fassung vom 19.05.2026

Wiener Feuerwehrgesetz § 2

Kurztitel

Wiener Feuerwehrgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 16/1957 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2018

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.04.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

W-FWG

Index

10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Leitung der Feuerwehraktionen.

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Nimmt die Feuerwehr der Stadt Wien an einer Brandbekämpfung oder einem Einsatz bei anderen öffentlichen Notständen innerhalb von Wien teil, so steht der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte jedenfalls die Leitung der Feuerwehraktion zu. Nimmt eine Freiwillige Feuerwehr an einer Feuerwehraktion teil, so obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt. Bei einer Feuerwehraktion innerhalb eines Betriebes, in welchem eine Betriebsfeuerwehr tätig wird, obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt.
  2. Absatz 2,Wer berechtigt ist, eine Aktion öffentlicher Feuerwehren anzuordnen, bestimmen deren Dienstvorschriften.

Im RIS seit

13.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.11.2025

Gesetzesnummer

20000067

Dokumentnummer

LWI40012567

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1957/16/P2/LWI40012567