Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Feuerwehrgesetz § 2, Fassung vom 15.02.2025

Wiener Feuerwehrgesetz § 2

Kurztitel

Wiener Feuerwehrgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 16/1957 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2018

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

14.04.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

Leitung der Feuerwehraktionen.

Paragraph 2,
  1. Absatz einsNimmt die Feuerwehr der Stadt Wien an einer Brandbekämpfung oder einem Einsatz bei anderen öffentlichen Notständen innerhalb von Wien teil, so steht der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte jedenfalls die Leitung der Feuerwehraktion zu. Nimmt eine Freiwillige Feuerwehr an einer Feuerwehraktion teil, so obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt. Bei einer Feuerwehraktion innerhalb eines Betriebes, in welchem eine Betriebsfeuerwehr tätig wird, obliegt der Kommandantin bzw. dem Kommandanten ihrer ausgerückten Kräfte die Einsatzleitung nur solange die Feuerwehr der Stadt Wien nicht an der Feuerwehraktion teilnimmt.
  2. Absatz 2Wer berechtigt ist, eine Aktion öffentlicher Feuerwehren anzuordnen, bestimmen deren Dienstvorschriften.

Im RIS seit

13.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018

Gesetzesnummer

20000067

Dokumentnummer

LWI40012567

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1957/16/P2/LWI40012567