Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Wiener Feuerwehrgesetz
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
14.04.2018
Außerkrafttretensdatum
Index
10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht
Text
I. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.römisch eins. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.
Einteilung und Aufgaben der Feuerwehren.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie Besorgung des öffentlichen Feuerwehrdienstes obliegt den öffentlichen Feuerwehren, das sind die Feuerwehr der Stadt Wien und die Freiwilligen Feuerwehren. Der Erhöhung des Brandschutzes einzelner Betriebe dienen die Betriebsfeuerwehren; diese sind keine öffentlichen Feuerwehren.
(2)Absatz 2Die öffentlichen Feuerwehren sind Einrichtungen der Stadt Wien. Sie haben die Gefahren abzuwenden, die der oder dem Einzelnen oder der Allgemeinheit bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen drohen. Die Feuerwehr der Stadt Wien kann unbeschadet der ihr durch die Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien übertragenen Aufgaben auf Ersuchen in dringenden Fällen auch andere technische Hilfeleistungen sowie zeitweilige Beistellungen von Personal, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen vornehmen.
(3)Absatz 3Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen einzelner Betriebe zur ersten Hilfeleistung bei Bränden und sonstigen Notständen, die den Betrieb bedrohen.
Im RIS seit
13.04.2018
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2018
Gesetzesnummer
20000067
Dokumentnummer
LWI40012566