Landesrecht konsolidiert Wien: Wiener Feuerwehrgesetz § 1, Fassung vom 15.02.2025

Wiener Feuerwehrgesetz § 1

Kurztitel

Wiener Feuerwehrgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 16/1957 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2018

Typ

Gesetz

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

14.04.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

10/20 Brand- und Katastrophenschutz, Energierecht

Text

römisch eins. ABSCHNITT: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN.

Einteilung und Aufgaben der Feuerwehren.

Paragraph eins,
  1. Absatz einsDie Besorgung des öffentlichen Feuerwehrdienstes obliegt den öffentlichen Feuerwehren, das sind die Feuerwehr der Stadt Wien und die Freiwilligen Feuerwehren. Der Erhöhung des Brandschutzes einzelner Betriebe dienen die Betriebsfeuerwehren; diese sind keine öffentlichen Feuerwehren.
  2. Absatz 2Die öffentlichen Feuerwehren sind Einrichtungen der Stadt Wien. Sie haben die Gefahren abzuwenden, die der oder dem Einzelnen oder der Allgemeinheit bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen drohen. Die Feuerwehr der Stadt Wien kann unbeschadet der ihr durch die Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien übertragenen Aufgaben auf Ersuchen in dringenden Fällen auch andere technische Hilfeleistungen sowie zeitweilige Beistellungen von Personal, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen vornehmen.
  3. Absatz 3Die Betriebsfeuerwehren sind Einrichtungen einzelner Betriebe zur ersten Hilfeleistung bei Bränden und sonstigen Notständen, die den Betrieb bedrohen.

Im RIS seit

13.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2018

Gesetzesnummer

20000067

Dokumentnummer

LWI40012566

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/WI/1957/16/P1/LWI40012566