Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Zweitwohnungsabgabegesetz § 2, Fassung vom 10.03.2025

Zweitwohnungsabgabegesetz § 2

Kurztitel

Zweitwohnungsabgabegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 59/2023 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 27/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

09.04.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZAG

Index

40 Abgabenrecht

Text

Paragraph 2 *,)
Abgabengegenstand

  1. Absatz einsDer Zweitwohnungsabgabe unterliegen Zweitwohnungen im Sinne des Absatz 2,
  2. Absatz 2Als Zweitwohnungen gelten:
    1. Litera a
      Wohnungen im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, an denen in Summe mehr als 26 Wochen im Kalenderjahr weder eine Meldung als Hauptwohnsitz nach den Daten des Zentralen Melderegisters noch eine Ausnahme im Sinne des Absatz 4, vorliegt,
    2. Litera b
      Wohnwagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera d, des Campingplatzgesetzes, die für die Dauer von mehr als zehn Wochen aufgestellt sind.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, Litera a, ist hinsichtlich der maßgeblichen 26 Wochen im Kalenderjahr (Absatz 2, Litera a,) nicht auf das gesamte Kalenderjahr abzustellen, sondern
    1. Litera a
      bei Neuerrichtung der Wohnung im Laufe eines Kalenderjahres: auf den Zeitraum zwischen Vollendung des Bauvorhabens und dem Ende des Kalenderjahres,
    2. Litera b
      bei Abbruch der Wohnung im Laufe des Kalenderjahres: auf den Zeitraum zwischen Beginn des Kalenderjahres und dem Abbruch der Wohnung,
    3. Litera c
      bei einem Eigentümerwechsel im Laufe eines Kalenderjahres: auf den vom jeweiligen Eigentümer oder der jeweiligen Eigentümerin zu vertretenden Zeitraum.
  4. Absatz 4Ausgenommen sind:
    1. Litera a
      Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen dienen, soweit sie gemäß Paragraph 16, des Raumplanungsgesetzes nicht als Ferienwohnung gelten,
    2. Litera b
      Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig wie bei der Privatzimmervermietung über die örtliche Tourismusorganisation angeboten und jeweils nur für kurze Zeit an ständig wechselnde Gäste überlassen werden, sofern keine Eigennutzung durch die abgabepflichtige Person oder deren nahe Angehörige (Paragraph 16, Absatz 4, des Raumplanungsgesetzes) erfolgt,
    3. Litera c
      Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig auch unmittelbar als Arbeitsstätte für Zwecke der selbständigen Berufsausübung mit Kundenkontakten, wie z.B. als Arzt oder Ärztin, Psychotherapeut oder Psychotherapeutin udgl., verwendet werden,
    4. Litera d
      Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig als Unterkunft im Rahmen des Schulbesuchs, des Wehr- oder Zivildienstes, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung verwendet werden,
    5. Litera e
      eine bisher als Hauptwohnsitz verwendete Wohnung, die aufgrund der Betreuung der wohnungsinnehabenden Person in einer stationären Einrichtung oder aus vergleichbaren Gründen von dieser nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden kann; dies gilt nicht, wenn die Wohnung beständig Dritten zur Nutzung überlassen wird,
    6. Litera f
      Wohnungen, die bestimmungsgemäß und beständig für Zwecke der notwendigen Pflege oder Betreuung von Menschen verwendet werden,
    7. Litera g
      eine Wohnung, die den Anforderungen, wie sie nach den bautechnischen Vorschriften für barrierefrei zu gestaltende Wohnungen gelten, entspricht und dem Eigentümer oder der Eigentümerin als Altersvorsorge dient, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin den Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde in einer Wohnung hat, die über keinen barrierefreien Zugang verfügt; dies gilt nicht, wenn die Wohnung beständig Dritten zur Nutzung überlassen wird,
    8. Litera h
      eine Wohnung in einem Wohnhaus mit höchstens zwei Wohnungen, sofern der Eigentümer oder die Eigentümerin des Wohnhauses in der anderen Wohnung den Hauptwohnsitz hat; dies gilt nicht, wenn die Wohnung beständig Dritten zur Nutzung überlassen wird,
    9. Litera i
      Wohnungen gewerblicher Bauträger in der Zeit zwischen Neuerrichtung und erstmaliger Veräußerung, höchstens auf die Dauer von drei Jahren; dies gilt nicht, wenn die Wohnung beständig Dritten zur Nutzung überlassen wird,
    10. Litera j
      Wohnungen, die im Rahmen des Projekts der Landesregierung „Sicher Vermieten“ zur Aktivierung von Leerstand zur Miete angeboten werden,
    11. Litera k
      Wohnungen, deren Benützung aufgrund eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nach dem Baurecht oder sonst nach anderen rechtlichen Vorschriften nicht zulässig ist,
    12. Litera l
      Wohnungen, die aufgrund ihres Zustandes den Erfordernissen der Sicherheit und Gesundheit nicht entsprechen und deren Instandsetzung wirtschaftlich nicht zumutbar ist.
  5. Absatz 5Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass folgende Zweitwohnungen nicht der Zweitwohnungsabgabe unterliegen:
    1. Litera a
      Ferienwohnungen (Paragraph 16, des Raumplanungsgesetzes), die Teil eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes sind, wenn
      1. Ziffer eins
        diese Wohnungen ausschließlich von der abgabepflichtigen Person oder deren nahen Angehörigen (Paragraph 16, Absatz 4, des Raumplanungsgesetzes) benützt werden,
      2. Ziffer 2
        die ortsübliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im betroffenen Gebiet, sofern solche der abgabepflichtigen Person gehören, rechtlich und tatsächlich gesichert ist, und
      3. Ziffer 3
        das Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude und die auf allfälligen dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen (Ziffer 2,) befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden,
    2. Litera b
      Zweitwohnungen, in denen nach den gegebenen Umständen pro Jahr mehr als die in der Verordnung festgelegte Anzahl von gästetaxepflichtigen Nächtigungen zu erwarten sind, oder
    3. Litera c
      Wohnwagen, die auf einem Campingplatz aufgestellt werden.
  6. Absatz 6Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Absatz 4, oder Absatz 5, berufen, haben die Umstände nachzuweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen des Einzelfalls nicht zugemutet werden, genügt die Glaubhaftmachung.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2024

Im RIS seit

08.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2024

Gesetzesnummer

20001747

Dokumentnummer

LVB40043984

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2023/59/P2/LVB40043984