1. Abschnitt
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§ 1
Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe Paragraph eins,, Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe
Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe von Zweitwohnungen (Zweitwohnungsabgabe) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.