Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Luftreinhalteverordnung § 8, Fassung vom 13.06.2026

Luftreinhalteverordnung § 8

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.02.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

62 Luftreinhaltung

Text

3. Abschnitt, Überwachung von Heizungsanlagen

Paragraph 8,, Aufgaben der Gemeinde

  1. Absatz eins,Die Gemeinde hat den Betrieb der Heizungsanlagen in ihrem Gebiet zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass den Bestimmungen dieser Verordnung entsprochen wird.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde hat den Betreiber oder die Betreiberin von Heizungsanlagen in allen für die Luftreinhaltung maßgeblichen Belangen der Errichtung und des Betriebes von Heizungsanlagen zu informieren.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde hat ein Verzeichnis aller Heizungsanlagen, die der Anzeigepflicht oder der wiederkehrenden Überprüfung unterliegen, zu führen.

Im RIS seit

31.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Gesetzesnummer

20001687

Dokumentnummer

LVB40042355

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2022/8/P8/LVB40042355