Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Luftreinhalteverordnung § 5, Fassung vom 12.10.2025

Luftreinhalteverordnung § 5

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.02.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

62 Luftreinhaltung

Text

Paragraph 5 <, b, r, /, >, B, e, t, r, i, e, b,

  1. Absatz einsEine Heizungsanlage darf nur betrieben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 und 3 erfüllt, die Grenzwerte nach Paragraph 7, eingehalten sowie nur zulässige, für die jeweilige Heizungsanlage bestimmte Brennstoffe nach Paragraph 6, verwendet werden.
  2. Absatz 2Der Betreiber oder die Betreiberin der Heizungsanlage ist dafür verantwortlich, dass die Betriebsanleitung des Herstellers eingehalten sowie die An- und Abfahrtszeiten und die Dauer der Feuererhaltung möglichst kurzgehalten werden.
  3. Absatz 3Die Heizungsanlage ist überdies so zu warten, dass die Erfordernisse dieser Verordnung dauernd eingehalten werden. Erforderlichenfalls sind über die in der Feuerpolizeiordnung vorgesehenen Reinigungen hinaus weitere Reinigungen der Heizungsanlage vornehmen zu lassen.

Im RIS seit

31.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Gesetzesnummer

20001687

Dokumentnummer

LVB40042352

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2022/8/P5/LVB40042352