Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Luftreinhalteverordnung § 6, Fassung vom 12.07.2025

Luftreinhalteverordnung § 6

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

19.03.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

62 Luftreinhaltung

Text

Paragraph 6 *,)
Zulässige Brennstoffe

  1. Absatz einsAls Brennstoffe (Regelbrennstoffe) dürfen nur verwendet werden:
    1. Litera a
      Holz, das naturbelassen und trocken (Wassergehalt max. 20 %) ist, als Stückgut oder als Presslinge aus Holzresten,
    2. Litera b
      Holz, das naturbelassen ist, als Hackgut,
    3. Litera c
      Kohle und veredelte Brennstoffe aus Kohle, deren Anteil an verbrennbarem Schwefel, bezogen auf den wasserfreien Zustand, 0,3 g/MJ nicht überschreitet, längstens bis zum 1. Juli 2023,
    4. Litera d
      Heizöl „extra leicht“, das der ÖNORM C 1109 entspricht (Gasöl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe),
    5. Litera e
      Heizöl „extra leicht“ mit biogenen Anteilen, das der ÖNORM C 1115 entspricht (Gasöl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe),
    6. Litera f
      Heizöl „leicht“, das der ÖNORM C 1108 entspricht, längstens bis zum 1. Juli 2023 (Schweröl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe),
    7. Litera g
      naturbelassene Pflanzenöle und Pflanzenölmethylester,
    8. Litera h
      gasförmige Brennstoffe (Erdgas, Flüssiggas, Biogas, Holzgas).
  2. Absatz 2Von Absatz eins, abweichende Brennstoffe (Sonderbrennstoffe) dürfen nur in Heizungsanlagen verbrannt werden, wenn dafür eine Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, der Gewerbeordnung 1994 oder dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz erteilt wurde und in diesem Bescheid die Brennstoffe und die Emissionsminderung nach dem Stand der Technik festgelegt sind.
  3. Absatz 3Papier und Kartonagen sowie Holzspäne dürfen nur in kleinen Mengen zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.
  4. Absatz 4Entgeltlich erworbene Regelbrennstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn eine Bescheinigung des Herstellers oder der Herstellerin oder des Händlers oder der Händlerin vorliegt, dass der Brennstoff dem Absatz eins,, mit Ausnahme des Wassergehalts, entspricht. Der Betreiber oder die Betreiberin der Heizungsanlage hat die Bescheinigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  5. Absatz 5Andere als die in Absatz eins bis 3 genannten Stoffe dürfen in Heizungsanlagen nicht verbrannt und auch nicht zum Verbrennen bereitgehalten werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2025

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20001687

Dokumentnummer

LVB40044942

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2022/8/P6/LVB40044942