(4)Absatz 4Entgeltlich erworbene Regelbrennstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn eine Bescheinigung des Herstellers oder der Herstellerin oder des Händlers oder der Händlerin vorliegt, dass der Brennstoff dem Abs. 1, mit Ausnahme des Wassergehalts, entspricht. Der Betreiber oder die Betreiberin der Heizungsanlage hat die Bescheinigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.Entgeltlich erworbene Regelbrennstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn eine Bescheinigung des Herstellers oder der Herstellerin oder des Händlers oder der Händlerin vorliegt, dass der Brennstoff dem Absatz eins,, mit Ausnahme des Wassergehalts, entspricht. Der Betreiber oder die Betreiberin der Heizungsanlage hat die Bescheinigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.