(2)Absatz 2Heizungsanlagen, die mit Sonderbrennstoffen gemäß § 6 Abs. 2 betrieben werden, dürfen die in Bewilligungen nach § 6 Abs. 2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.Heizungsanlagen, die mit Sonderbrennstoffen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, betrieben werden, dürfen die in Bewilligungen nach Paragraph 6, Absatz 2, festgelegten Grenzwerte nicht überschreiten.