Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Luftreinhalteverordnung § 6, Fassung vom 18.03.2025

Luftreinhalteverordnung § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.02.2022

Außerkrafttretensdatum

18.03.2025

Index

62 Luftreinhaltung

Text

Paragraph 6 <, b, r, /, >, Z, u, l, ä, s, s, i, g, e, Brennstoffe

  1. Absatz einsAls Brennstoffe (Regelbrennstoffe) dürfen nur verwendet werden:
    1. Litera a
      Holz, das naturbelassen und trocken (Wassergehalt max. 20 %) ist, als Stückgut oder als Presslinge aus Holzresten,
    2. Litera b
      Holz, das naturbelassen ist, als Hackgut,
    3. Litera c
      Kohle und veredelte Brennstoffe aus Kohle, deren Anteil an verbrennbarem Schwefel, bezogen auf den wasserfreien Zustand, 0,3 g/MJ nicht überschreitet, längstens bis zum 1. Juli 2023,
    4. Litera d
      Heizöl „extra leicht“, das der ÖNORM C 1109 entspricht (Gasöl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe),
    5. Litera e
      Heizöl „extra leicht“ mit biogenen Anteilen, das der ONR C 31115 entspricht (Gasöl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe),
    6. Litera f
      Heizöl „leicht“, das der ÖNORM C 1108 entspricht, längstens bis zum 1. Juli 2023 (Schweröl gemäß der Richtlinie (EU) 2016/802 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe),
    7. Litera g
      naturbelassene Pflanzenöle und Pflanzenölmethylester,
    8. Litera h
      gasförmige Brennstoffe (Erdgas, Flüssiggas, Biogas, Holzgas).
  2. Absatz 2Von Absatz eins, abweichende Brennstoffe (Sonderbrennstoffe) dürfen nur in Heizungsanlagen verbrannt werden, wenn dafür eine Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, der Gewerbeordnung 1994 oder dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz erteilt wurde und in diesem Bescheid die Brennstoffe und die Emissionsminderung nach dem Stand der Technik festgelegt sind.
  3. Absatz 3Papier und Kartonagen sowie Holzspäne dürfen nur in kleinen Mengen zum Anfeuern verwendet werden. Die sachgemäße Verwendung handelsüblicher Anzündhilfen ist zulässig.
  4. Absatz 4Entgeltlich erworbene Regelbrennstoffe dürfen nur verwendet werden, wenn eine Bescheinigung des Herstellers oder der Herstellerin oder des Händlers oder der Händlerin vorliegt, dass der Brennstoff dem Absatz eins,, mit Ausnahme des Wassergehalts, entspricht. Der Betreiber oder die Betreiberin der Heizungsanlage hat die Bescheinigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
  5. Absatz 5Andere als die in Absatz eins bis 3 genannten Stoffe dürfen in Heizungsanlagen nicht verbrannt und auch nicht zum Verbrennen bereitgehalten werden.

Im RIS seit

31.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20001687

Dokumentnummer

LVB40042353

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2022/8/P6/LVB40042353