(3)Absatz 3Holzzentralheizungsanlagen dürfen nur errichtet werden, wenn sie mit einem geeigneten Pufferspeicher ausgestattet sind. Abweichend davon muss kein Pufferspeicher errichtet werden, wenn über den gesamten Betriebszeitraum jene Wärmemenge abgenommen wird, welche die Heizungsanlage bei dauerhaftem Betrieb bei der kleinsten zulässigen Teillast erzeugt. Der Betreiber oder die Betreiberin hat darüber Betriebsaufzeichnungen zu führen und dem Überwachungsorgan auf Verlangen vorzulegen.