Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Luftreinhalteverordnung § 3, Fassung vom 14.12.2024

Luftreinhalteverordnung § 3

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.02.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

62 Luftreinhaltung

Text

2. Abschnitt
Errichtung, Inbetriebnahme und Betrieb von Heizungsanlagen

Paragraph 3 <, b, r, /, >, E, r, r, i, c, h, t, u, n, g und Inbetriebnahme

  1. Absatz einsHeizungsanlagen dürfen nur errichtet und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen.
  2. Absatz 2Heizungsanlagen, die der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizgeräten bis 400 kW, LGBl.Nr. 10/2022, unterliegen, dürfen nur errichtet werden, wenn sie den darin festgelegten Anforderungen entsprechen.
  3. Absatz 3Holzzentralheizungsanlagen dürfen nur errichtet werden, wenn sie mit einem geeigneten Pufferspeicher ausgestattet sind. Abweichend davon muss kein Pufferspeicher errichtet werden, wenn über den gesamten Betriebszeitraum jene Wärmemenge abgenommen wird, welche die Heizungsanlage bei dauerhaftem Betrieb bei der kleinsten zulässigen Teillast erzeugt. Der Betreiber oder die Betreiberin hat darüber Betriebsaufzeichnungen zu führen und dem Überwachungsorgan auf Verlangen vorzulegen.

Im RIS seit

31.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2022

Gesetzesnummer

20001687

Dokumentnummer

LVB40042350

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2022/8/P3/LVB40042350