(1)Absatz einsEine Heizungsanlage darf nur betrieben werden, wenn die Anforderungen nach Abs. 2 und 3 erfüllt, die Grenzwerte nach § 7 eingehalten sowie nur zulässige, für die jeweilige Heizungsanlage bestimmte Brennstoffe nach § 6 verwendet werden.Eine Heizungsanlage darf nur betrieben werden, wenn die Anforderungen nach Absatz 2 und 3 erfüllt, die Grenzwerte nach Paragraph 7, eingehalten sowie nur zulässige, für die jeweilige Heizungsanlage bestimmte Brennstoffe nach Paragraph 6, verwendet werden.