Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Luftreinhalteverordnung § 4, tagesaktuelle Fassung

Luftreinhalteverordnung § 4

Kurztitel

Luftreinhalteverordnung

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 8/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 16/2025

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

19.03.2025

Außerkrafttretensdatum

Index

62 Luftreinhaltung

Text

Paragraph 4 *,)
Anzeige, Registrierung

  1. Absatz einsDie Errichtung, die wesentliche Änderung, die länger als ein Jahr dauernde Stilllegung, die Wiederaufnahme des Betriebes nach Stilllegung und der Abbau einer Einzelraumheizung oder Zentralheizungsanlage sind vom Betreiber oder von der Betreiberin der Heizungsanlage der Behörde innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige kann auch durch die vom Betreiber oder von der Betreiberin der Heizungsanlage für die Errichtung, wesentliche Änderung bzw. den Abbau beauftragte Person erfolgen. Als wesentlich gelten Änderungen, die für das Emissionsverhalten oder die Abgasverluste der Anlage von Bedeutung sind.
  2. Absatz 2Der Anzeige sind anzuschließen:
    1. Litera a
      Name und Anschrift des Betreibers oder der Betreiberin,
    2. Litera b
      Standortadresse der Anlage,
    3. Litera c
      Modellbezeichnung der Anlage,
    4. Litera d
      das Baujahr der Anlage,
    5. Litera e
      Angabe, ob es sich um eine Zentralheizungsanlage oder Einzelraumheizung handelt,
    6. Litera f
      zulässige Brennstoffe,
    7. Litera g
      Nennwärmeleistung je Brennstoff,
    8. Litera h
      bei Zentralheizungsanlagen die Brennstoffwärmeleistung je Brennstoff.
  3. Absatz 3Die Anzeige nach Absatz eins und 2 und Paragraph 21, Absatz 3, Litera a, ist vom Betreiber oder von der Betreiberin der Heizungsanlage bis zum Abbau der Heizungsanlage aufzubewahren.
  4. Absatz 4Eine mittelgroße Heizungsanlage muss vor der erstmaligen bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme und vor der bestimmungsgemäßen Inbetriebnahme nach wesentlichen Änderungen durch den Betreiber oder die Betreiberin überdies im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unter „edm.gv.at“ registriert werden. Für die Registrierung und deren Überprüfung durch die Behörde gilt Paragraph 7, FAV 2019 sinngemäß.
    1. Litera a
      Heizungsanlagen, die spätestens am 20. Dezember 2018 in Betrieb genommen wurden, sind bis spätestens zum 31. Dezember 2023 zu registrieren,
    2. Litera b
      Heizungsanlagen, die neu errichtet und in Betrieb genommen werden, sind spätestens innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu registrieren.

*) Fassung LGBl.Nr. 16/2025

Im RIS seit

18.03.2025

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

20001687

Dokumentnummer

LVB40044941

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/2022/8/P4/LVB40044941