Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Grundsteuerbefreiungsgesetz § 1, Fassung vom 06.12.2025

Grundsteuerbefreiungsgesetz § 1

Kurztitel

Grundsteuerbefreiungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38/1974 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2023

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

12.05.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

40 Abgabenrecht

Text

Paragraph eins *,)
Gegenstand der Steuerbefreiung

  1. Absatz einsNeu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerungen von Wohnraum,
    1. Litera a
      die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, nach dem Wohnbaufondsgesetz oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden und deren Nutzfläche nicht mehr als 130 m2, bei mehr als fünf im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen oder bei Haushalten mit Rollstuhlfahrern nicht mehr als 150 m2, beträgt, oder
    2. Litera b
      deren neu geschaffene bzw. erneuerte Nutzfläche je Wohnung bei einem Haushalt mit einer Person 70 m², bei einem Haushalt mit zwei Personen 95 m², bei einem Haushalt mit drei Personen 110 m², bei einem Haushalt mit vier Personen 120 m², bei einem Haushalt mit mehr als vier Personen 130 m² und bei Dienstnehmer- und Mietwohnungen 80 m² nicht übersteigt,sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes von der Grundsteuer befreit.
  2. Absatz 2Miteigentumsanteile an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes besteht und für die nicht schon aufgrund des Absatz eins, eine Steuerbefreiung eingeräumt ist, gelten hinsichtlich der Steuerbefreiung als selbständige Bauten.
  3. Absatz 3Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht auf jene Teile eines Gebäudes, die durch einen Zu- oder Umbau nicht berührt worden sind.
  4. Absatz 4Von der Steuerbefreiung nach Absatz eins und 2 sind jene Gebäude oder Teile eines Gebäudes ausgenommen, welche Wohnungen enthalten, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/1976, 47/1991, 48/1996, 19/2023

Im RIS seit

11.05.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2023

Gesetzesnummer

20000349

Dokumentnummer

LVB40043334

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1974/38/P1/LVB40043334