Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Grundsteuerbefreiungsgesetz § 5, Fassung vom 14.11.2025

Grundsteuerbefreiungsgesetz § 5

Kurztitel

Grundsteuerbefreiungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38/1974 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 58/2001

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

Index

40 Abgabenrecht

Text

Paragraph 5 *,)Ausmaß der Steuerbefreiung

  1. Absatz einsAls Ausmaß der Steuerbefreiung ist jener Hundertsatz festzustellen, um den der Steuermessbetrag des Steuergegenstandes zu kürzen ist.
  2. Absatz 2Für die Ermittlung des Hundertsatzes nach Absatz eins, ist das Verhältnis des abgerundeten Einheitswertes des Steuergegenstandes (Paragraph 25, Bewertungsgesetz 1955) zum Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes maßgebend.
  3. Absatz 3Bei der Ermittlung des Hundertsatzes nach Absatz 2, ist der Einheitswert der nicht steuerbefreiten Teile des Steuergegenstandes auf volle 100 Euro abzurunden. Der für die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Grundsteuer maßgebende Steuermessbetrag ist auf volle Cent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 0,5 Cent abzurunden und Beträge über 0,5 Cent aufzurunden.
  4. Absatz 4Bei Änderung der Berechnungsgrundlagen (Absatz 2,) während des Befreiungszeitraumes (Paragraph 4,) ist das Ausmaß der Steuerbefreiung neu festzusetzen.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015

Gesetzesnummer

20000349

Dokumentnummer

LVB40004880

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1974/38/P5/LVB40004880