bei Wohnhäusern und Wohnungen, die nach einem im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Gesetz gefördert wurden, wenn die Förderung gekündigt, eingestellt oder fälliggestellt wird,bei Wohnhäusern und Wohnungen, die nach einem im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, genannten Gesetz gefördert wurden, wenn die Förderung gekündigt, eingestellt oder fälliggestellt wird,