Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Grundsteuerbefreiungsgesetz § 3, Fassung vom 11.04.2023

Grundsteuerbefreiungsgesetz § 3

Kurztitel

Grundsteuerbefreiungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38/1974 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 47/1991

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

40 Abgabenrecht

Text

Paragraph 3 *,)Antrag

  1. Absatz einsDie Steuerbefreiung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.
  2. Absatz 2Dem Antrag sind anzuschließen
    1. Litera a
      bei Wohnhäusern und Wohnungen, die nach einem im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, genannten Gesetz gefördert wurden, die Zusicherung oder der Nachweis über die Gewährung der Förderung;
    2. Litera b
      auf Verlangen der Behörde die Baubewilligung (Paragraph 31, Baugesetz) samt Bauplänen und Baubeschreibung sowie die Benützungsbewilligung (Paragraph 45, Baugesetz);
    3. Litera c
      die Zweitschrift der Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Baugrundstückes (Paragraph 80, Bewertungsgesetz 1955).
  3. Absatz 3Sind amtliche Vordrucke für Anträge auf Steuerbefreiung aufgelegt, so ist ein Antrag gemäß Absatz eins, unter Verwendung dieser Vordrucke einzubringen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/1991

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2015

Gesetzesnummer

20000349

Dokumentnummer

LVB40004878

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1974/38/P3/LVB40004878