bei Wohnhäusern und Wohnungen, die nach einem im § 1 Abs. 1 lit. a genannten Gesetz gefördert wurden, die Zusicherung oder der Nachweis über die Gewährung der Förderung;bei Wohnhäusern und Wohnungen, die nach einem im Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, genannten Gesetz gefördert wurden, die Zusicherung oder der Nachweis über die Gewährung der Förderung;