Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Grundsteuerbefreiungsgesetz § 1, Fassung vom 30.04.1996

Grundsteuerbefreiungsgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsteuerbefreiungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38/1974 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 47/1991

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.10.1991

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Index

40 Abgabenrecht

Text

Paragraph eins *,)Gegenstand der Steuerbefreiung

  1. Absatz einsNeu-, Zu- und Umbauten sowie Erneuerungen von Wohnraum,
    1. Litera a
      die nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, nach dem Wohnungsverbesserungsgesetz, nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1984, nach dem Wohnhaussanierungsgesetz, nach dem Gesetz über die Errichtung eines Wohnbaufonds für das Land Vorarlberg oder nach dem Wohnbauförderungsgesetz gefördert wurden, oder
    2. Litera b
      deren neugeschaffene bzw. erneuerte Nutzfläche je Wohnung das Ausmaß der nach dem Wohnbauförderungsgesetz anrechenbaren Nutzfläche nicht übersteigt,

sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes von der Grundsteuer befreit.

  1. Absatz 2Miteigentumsanteile an Liegenschaften, an denen Wohnungseigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes besteht und für die nicht schon auf Grund des Absatz eins, eine Steuerbefreiung eingeräumt ist, gelten hinsichtlich der Steuerbefreiung als selbständige Bauten.
  2. Absatz 3Die Steuerbefreiung erstreckt sich nicht auf jene Teile eines Gebäudes, die durch einen Zu- oder Umbau nicht berührt worden sind.
  3. Absatz 4Von der Steuerbefreiung nach Absatz eins und 2 sind jene Gebäude oder Teile eines Gebäudes ausgenommen, welche Wohnungen enthalten, die nicht ständig der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnungsbedarfes dienen.

*) Fassung LGBl.Nr. 55/1971, 47/1991

Im RIS seit

06.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2016

Gesetzesnummer

20000349

Dokumentnummer

LVB40024298

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1974/38/P1/LVB40024298