(3)Absatz 3Das Bauvorhaben gilt an dem Tag als vollendet, an dem die Benützungsbewilligung rechtskräftig geworden ist. Wurde in der Baubewilligung die Prüfung des vollendeten Bauvorhabens als entbehrlich bezeichnet (§ 44 Abs. 1 Baugesetz), so gilt der Tag der ersten tatsächlichen Benützung als Zeitpunkt der Vollendung des Bauvorhabens.Das Bauvorhaben gilt an dem Tag als vollendet, an dem die Benützungsbewilligung rechtskräftig geworden ist. Wurde in der Baubewilligung die Prüfung des vollendeten Bauvorhabens als entbehrlich bezeichnet (Paragraph 44, Absatz eins, Baugesetz), so gilt der Tag der ersten tatsächlichen Benützung als Zeitpunkt der Vollendung des Bauvorhabens.