Landesrecht konsolidiert Vorarlberg: Grundsteuerbefreiungsgesetz § 4, Fassung vom 30.09.1991

Grundsteuerbefreiungsgesetz § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Grundsteuerbefreiungsgesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 38/1974

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1974

Außerkrafttretensdatum

30.09.1991

Index

40 Abgabenrecht

Text

Paragraph 4 <, b, r, /, >, D, a, u, e, r, der Steuerbefreiung

  1. Absatz einsDie Steuerbefreiung wird mit Beginn des auf die Vollendung des Bauvorhabens folgenden Kalenderjahres wirksam, wenn der Antrag auf Steuerbefreiung vor dem 1. März dieses Jahres gestellt wird; in allen übrigen Fällen mit Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.
  2. Absatz 2Die Steuerbefreiung endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf die Vollendung des Bauvorhabens folgt.
  3. Absatz 3Das Bauvorhaben gilt an dem Tag als vollendet, an dem die Benützungsbewilligung rechtskräftig geworden ist. Wurde in der Baubewilligung die Prüfung des vollendeten Bauvorhabens als entbehrlich bezeichnet (Paragraph 44, Absatz eins, Baugesetz), so gilt der Tag der ersten tatsächlichen Benützung als Zeitpunkt der Vollendung des Bauvorhabens.
  4. Absatz 4Wenn sich die Verwendung des steuerbefreiten Gebäudes (Gebäudeteiles) derart ändert, daß die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht mehr gegeben sind, endet die Steuerbefreiung vorzeitig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Änderung eingetreten ist. Der Eigentümer des Gebäudes (Gebäudeteiles) hat jede Änderung der Verwendung innert eines Monats anzuzeigen.

Im RIS seit

03.10.2016

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2016

Gesetzesnummer

20000349

Dokumentnummer

LVB40024304

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/VO/1974/38/P4/LVB40024304