Landesrecht konsolidiert Tirol: Bauunterlagenverordnung 2024 § 7, tagesaktuelle Fassung

Bauunterlagenverordnung 2024 § 7

Kurztitel

Bauunterlagenverordnung 2024

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 42/2024

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

18.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Index

8200 Bauordnung

Text

Paragraph 7,

Digitale Planunterlagen für bewilligungspflichtige Bauvorhaben

  1. Absatz einsDigitale Planunterlagen müssen in dunkler Farbe auf hellem Grund erstellt sein. Der Lageplan, die Grundrisse, die Schnitte und die Ansichten sind jeweils in eigenen Dateien im pdf-Format zu übermitteln. Sie sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt eindeutig zum Ausdruck bringt und dürfen die Seitengröße des Formates DIN A3 nicht überschreiten, es sei denn die Behörde erklärt in einer Bekanntmachung nach Paragraph 13, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 größere Seitenformate für zulässig.
  2. Absatz 2Auf jeder Planunterlage müssen
    1. Litera a
      die genaue Bezeichnung des Bauvorhabens,
    2. Litera b
      die Art der Planunterlage,
    3. Litera c
      der Name des Bauwerbers sowie
    4. Litera d
      der Name des Planverfassers,
    5. Litera e
      die elektronische Signatur des Planverfassers
    angegeben sein.
  3. Absatz 3Als Maßstäbe sind zu wählen:
    1. Litera a
      für die Lagepläne 1:500 oder ein größerer Maßstab,
    2. Litera b
      für die Grundrisse, Schnitte und Ansichten 1:100. Für bauliche Anlagen mit einem besonderen Ausmaß ist zur besseren Darstellung auch ein anderer Maßstab zulässig.
  4. Absatz 4Farbig darzustellen sind:
    1. Litera a
      im Lageplan:
      1. Ziffer eins
        bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),
      2. Ziffer 2
        geplante bauliche Anlagen (rote Schraffierung),
      3. Ziffer 3
        abzubrechende bauliche Anlagen (gelbe Schraffierung),
      4. Ziffer 4
        Bauplatzgrenzen (grüne Schraffierung),
    2. Litera b
      in Grundrissen und Schnitten bei Zu- und Umbauten von Gebäuden und bei bewilligungspflichtigen Änderungen von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen:
      1. Ziffer eins
        bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),
      2. Ziffer 2
        geplante bauliche Anlagen (rote Schraffierung),
      3. Ziffer 3
        abzubrechende bauliche Anlagen (gelbe Schraffierung).

Im RIS seit

19.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2024

Gesetzesnummer

20000985

Dokumentnummer

LTI40050798

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2024/42/P7/LTI40050798