Landesrecht konsolidiert Tirol: Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler § 2, Fassung vom 02.12.2024

Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler § 2

Kurztitel

Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFLAG

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 2,

Ausnahmen

  1. Absatz einsNicht als Freizeitwohnsitze im Sinn dieses Gesetzes gelten:
    1. Litera a
      Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen; dies jedoch nur dann, wenn
      1. Ziffer eins
        Gemeinschaftsräume mit einer Gesamtfläche, bei der auf jedes der Beherbergung von Gästen dienende Bett zumindest eine Fläche von 0,5 m² entfällt, vorhanden sind,
      2. Ziffer 2
        gewerbetypische Dienstleistungen, zu denen insbesondere die Raumreinigung in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabständen und das regelmäßige Wechseln der Wäsche zählen, erbracht werden und weiters
      3. Ziffer 3
        die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson seitens des Betriebes gewährleistet ist;
    nicht als Gemeinschaftsräume im Sinn der Ziffer eins, gelten Wellness-Bereiche, Schiräume und sonstige Abstellräume, Sanitärräume und dergleichen,
    1. Litera b
      Kur- und Erholungsheime, die von öffentlichen oder gemeinnützigen Einrichtungen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe erhalten werden,
    2. Litera c
      Wohnungen und sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen,
    3. Litera d
      Gebäude mit höchstens drei Wohnungen mit insgesamt höchstens zwölf Betten, die im Rahmen der Raumvermietung während des Jahres jeweils kurzzeitig an wechselnde Personen vermietet werden (Ferienwohnungen); entsprechende Neubauten, für die die Baubewilligung erst nach dem 1. Februar 1996 rechtskräftig erteilt worden ist, gelten jedoch nur dann nicht als Freizeitwohnsitze, wenn der Vermieter der Ferienwohnungen im betreffenden Gebäude seinen Hauptwohnsitz hat; Ferienwohnungen in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, sind zusammenzuzählen.
    Sind in einem Gebäude oder in Gebäuden, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen, Ferienwohnungen und Wohnungen oder sonstige Wohnräume, die der Privatzimmervermietung dienen, untergebracht, so darf die Zahl der Wohnungen insgesamt drei und die Zahl der Betten insgesamt zwölf nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Im Rahmen der Vorschriften über Freizeitwohnsitze nach den Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022, Landesgesetzblatt Nr. 43, in der jeweils geltenden Fassung sind Gastgewerbebetrieben zur Beherbergung von Gästen jene Räumlichkeiten nicht zuzurechnen, an denen
    1. Litera a
      Wohnungseigentum besteht, sofern diese vom Eigentümer oder von seiner Familie selbst genutzt werden, oder
    2. Litera b
      Verfügungsrechte bestehen, die über den üblichen Inhalt gastgewerblicher Beherbergungsverträge hinausgehen.

Im RIS seit

12.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20000923

Dokumentnummer

LTI40048097

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/86/P2/LTI40048097