bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach § 44 der Tiroler Bauordnung 2022, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach Paragraph 44, der Tiroler Bauordnung 2022, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;