Landesrecht konsolidiert Tirol: Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler § 5, Fassung vom 13.11.2024

Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler § 5

Kurztitel

Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2022 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 59/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

07.09.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFLAG

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 5,

Entstehung des Abgabenanspruchs, Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe

  1. Absatz einsDer Abgabenanspruch entsteht jeweils mit Beginn des Kalenderjahres. Abweichend davon entsteht er
    1. Litera a
      bei einem neu errichteten Freizeitwohnsitz mit dem Beginn des Monats, in dem die Anzeige über die Bauvollendung nach Paragraph 44, der Tiroler Bauordnung 2022, einlangt, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;
    2. Litera b
      bei Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Teilen, die der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs oder einem sonstigen Gebrauch gedient haben, mit dem Beginn des Monats, in dem sie als Freizeitwohnsitz genutzt werden, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate;
    3. Litera c
      bei einer Übertragung des Abgabengegenstandes mit dem Beginn des Monats, in dem der Eigentumsübergang oder der Übergang des Besitzes erfolgt ist, anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate.
  2. Absatz 2Der Abgabenschuldner hat jährlich bis 30. April die Abgabe selbst zu bemessen und unter Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 4, Absatz 2, an die Gemeinde zu entrichten. Entsteht die Abgabenschuld erst nach Jahresbeginn, so hat er die Abgabe bis spätestens 30. April des folgenden Jahres zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
  3. Absatz 3Endet der die Abgabepflicht begründende Tatbestand während des Kalenderjahres, so hat die Gemeinde auf Antrag des Abgabenschuldners die Abgabe anteilig für die bis zum Ende des Kalenderjahres verbleibenden vollen Monate zu erstatten.

Im RIS seit

27.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20000923

Dokumentnummer

LTI40051374

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/86/P5/LTI40051374