Landesrecht konsolidiert Tirol: Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler § 4, Fassung vom 13.11.2024

Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler § 4

Kurztitel

Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFLAG

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 4,

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe

  1. Absatz einsDie Freizeitwohnsitzabgabe ist nach der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes zu bemessen.
  2. Absatz 2Die Nutzfläche ist die gesamte Bodenfläche abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen und Ausnehmungen. Bei der Berechnung der Nutzfläche sind Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Loggien, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb eines Freizeitwohnsitzes nicht zu berücksichtigen. Die Nutzfläche ist nach den der Baubewilligung bzw. -anzeige und allfälligen Änderungen zugrunde liegenden Unterlagen zu berechnen, außer das tatsächliche Ausmaß weicht um mehr als 3 v.H. davon ab. Änderungen der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes sind für die Bemessung der Freizeitwohnsitzabgabe ab dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die Bauvollendung nach Paragraph 44, der Tiroler Bauordnung 2022, Landesgesetzblatt Nr. 44, in der jeweils geltenden Fassung, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Höhe der jährlichen Abgabe ist abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes mit Verordnung des Gemeinderates festzulegen wie folgt:
    1. Litera a
      bis 30 m2 mit mindestens 115,- Euro und höchstens 280,- Euro,
    2. Litera b
      von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit mindestens 230,- Euro und höchstens 560,- Euro,
    3. Litera c
      von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit mindestens 340,- Euro und höchstens 810,- Euro,
    4. Litera d
      von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit mindestens 490,- Euro und höchstens 1.150,- Euro,
    5. Litera e
      von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit mindestens 680,- Euro und höchstens 1.610,-Euro,
    6. Litera f
      von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit mindestens 880,- Euro und höchstens 2.070,- Euro,
    7. Litera g
      von mehr als 250 m2 mit mindestens 1.060,- Euro und höchstens 2.530,- Euro.
    Bei der Festlegung der Abgabe ist auf den Verkehrswert der Liegenschaften in der Gemeinde Bedacht zu nehmen; zudem können erhöhte finanzielle Belastungen der Gemeinde durch Freizeitwohnsitze bei der Festlegung der Abgabe berücksichtigt werden. Die Abgabe kann für bestimmte Teile des Gemeindegebietes in unterschiedlicher Höhe festgesetzt werden, wenn die Gewichtung der für die Festlegung maßgeblichen Umstände sich erheblich auf die Höhe der Abgabe auswirken.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat die in Absatz 3, jeweils angeführten Höchstbeträge durch Verordnung entsprechend anzupassen, sobald sich der von der Bundesanstalt Statistik Austria jeweils verlautbarte aktuelle Verbraucherpreisindex oder der an dessen Stelle tretende Index um mehr als 10 v.H. geändert hat. Als Bezugsgröße für die Anpassung ist erstmalig der Monat des Inkrafttretens dieses Gesetzes und in weiterer Folge der Monat des Inkrafttretens der jeweiligen Verordnung heranzuziehen. Die Beträge sind nötigenfalls auf ganze Euro kaufmännisch zu runden.
  5. Absatz 5Verordnungen nach Absatz 4, sind jeweils mit dem 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

Im RIS seit

12.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20000923

Dokumentnummer

LTI40048099

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/86/P4/LTI40048099