Landesrecht konsolidiert Tirol: Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler § 3, Fassung vom 13.11.2024

Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler § 3

Kurztitel

Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 86/2022

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TFLAG

Index

8000 Raumordnung

Text

Paragraph 3,

Abgabenschuldner

  1. Absatz einsAbgabenschuldner ist der Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich der Freizeitwohnsitz befindet. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht im Fall von Wohnungseigentum.
  2. Absatz 2Abweichend vom Absatz eins, ist bei Freizeitwohnsitzen auf fremdem Grund der Eigentümer des Freizeitwohnsitzes, im Fall eines Baurechtes der Bauberechtigte Abgabenschuldner.
  3. Absatz 3Wird ein Freizeitwohnsitz unbefristet oder für einen längeren Zeitraum als einem Jahr an ein und dieselbe Person vermietet, verpachtet oder sonst überlassen, so ist der Inhaber des Freizeitwohnsitzes Abgabenschuldner. Der Eigentümer bzw. Bauberechtigte haftet neben dem Inhaber des Freizeitwohnsitzes als Gesamtschuldner.
  4. Absatz 4Änderungen in Bezug auf die Person des Abgabenschuldners sind von diesem der Gemeinde binnen eines Monats ab dem Eintritt der Änderung zu melden.

Im RIS seit

12.09.2022

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2025

Gesetzesnummer

20000923

Dokumentnummer

LTI40048098

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2022/86/P3/LTI40048098