Landesrecht konsolidiert Tirol: Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler – SOG 2021 § 22, tagesaktuelle Fassung

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler – SOG 2021 § 22

Kurztitel

Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021, Tiroler – SOG 2021

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 124/2020 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 73/2024

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

15.11.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SOG 2021

Index

8040 Altstadterhaltung, Ortsbildschutz

Text

Paragraph 22,

Verfahren

  1. Absatz einsUm die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
  2. Absatz 2Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind weiters die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und Beschreibungen bei physischer Einbringung in zweifacher Ausfertigung, sowie die Darstellung des Vorhabens, der umgebenden Gebäude und gegebenenfalls der umgebenden Kulturlandschaft anzuschließen. Die Unterlagen müssen von einer dazu befugten Person oder Stelle verfasst sein und sind von ihrem Verfasser zu unterfertigen.
  3. Absatz 3Wird der Antrag elektronisch eingebracht, so ist der Behörde mitzuteilen, ob der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter im Teilnehmerverzeichnis nach Paragraph 28 a, des Zustellgesetzes registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis teilnimmt. Unterbleibt eine solche Mitteilung oder ergibt sich während des Verfahrens trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung, dass der Antragsteller oder sein bevollmächtigter Vertreter an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt, so kann die Behörde erforderlichenfalls die Vorlage physischer Ausfertigungen von Antragsunterlagen, auf die sich die Erledigung bezieht, für Zwecke der Zustellung binnen angemessener Frist verlangen. Dasselbe gilt, wenn die Vorlage physischer Ausfertigungen einzelner Beilagen zur Durchführung des Verfahrens aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist.
  4. Absatz 4Mit einem elektronischen Antrag vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  5. Absatz 5Werden allfällige von der Behörde nach Absatz 3, verlangte physische Ausfertigungen nicht fristgerecht übermittelt und kann das Verfahren aus diesem Grund nicht fortgesetzt oder beendet werden, so kann die Behörde den Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückweisen.
  6. Absatz 6Die Behörde kann dem Antragsteller, wenn die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere die Vorlage von Arbeitsmodellen und Visualisierungen, die die umgebenden Gebäude und gegebenenfalls die umgebende Kulturlandschaft umfassen, sowie die Vorlage von Materialmustern auftragen. Weiters kann die Vorlage der Unterlagen in digitaler Form aufgetragen werden.
  7. Absatz 7Vor der Erteilung der Bewilligung ist ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Erteilung der Bewilligung für Maßnahmen nach Paragraph 17, Absatz eins, Litera d,, f und h ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen. Der Sachverständigenbeirat bzw. der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Wochen, zu erstatten. Kann das Gutachten innerhalb dieser Frist nicht erstattet werden, so sind der Behörde unverzüglich der Grund für die Verzögerung und der Zeitpunkt, bis zu dem das Gutachten spätestens vorliegen wird, mitzuteilen.
  8. Absatz 8Wird im Verfahren ein Gutachten eingeholt oder vorgelegt, das jenem des Sachverständigenbeirates oder des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat widerspricht, so hat die Behörde diesem Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zum Gutachten Stellung zu nehmen. Erstattet der Sachverständigenbeirat oder der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so ist das Verfahren ohne seine weitere Anhörung fortzusetzen. Die Einholung einer Stellungnahme kann unterbleiben, wenn die Behörde in ihrer Entscheidung dem Gutachten folgt.

Im RIS seit

14.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2024

Gesetzesnummer

20000845

Dokumentnummer

LTI40051497

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2020/124/P22/LTI40051497