Landesrecht konsolidiert Tirol: Datenverarbeitungsgesetz, Tiroler - TDVG § 2, Fassung vom 22.02.2025

Datenverarbeitungsgesetz, Tiroler - TDVG § 2

Kurztitel

Datenverarbeitungsgesetz, Tiroler - TDVG

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 143/2018

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

21.12.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TDVG

Index

0900 Datenschutz

Text

Paragraph 2,

Verantwortliche, gemeinsam Verantwortliche

  1. Absatz einsAls Verantwortliche nach Artikel 4, Ziffer 7, der Datenschutz-Grundverordnung gelten:
    1. Litera a
      das Amt der Tiroler Landesregierung;
    2. Litera b
      das Amt der Tiroler Landesregierung gemeinsam mit dem betreffenden Verantwortlichen in Fällen, in denen das Land Tirol für einen vom Amt der Tiroler Landesregierung verschiedenen Verantwortlichen eine Datenverarbeitung betreibt oder beauftragt, und zwar unmittelbar aufgrund landesgesetzlicher Anordnung oder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften, wonach insbesondere
      1. Ziffer eins
        das Amt der Tiroler Landesregierung Geschäftsstelle für den betreffenden Verantwortlichen ist,
      2. Ziffer 2
        das Amt der Tiroler Landesregierung die Kanzleigeschäfte für den betreffenden Verantwortlichen führt oder
      3. Ziffer 3
        das Land Tirol die Sachmittel für den betreffenden Verantwortlichen bereitzustellen hat;
    3. Litera c
      das Amt der Tiroler Landesregierung gemeinsam mit dem betreffenden Verantwortlichen in Fällen, in denen das Land Tirol für
      1. Ziffer eins
        Gemeinden oder Gemeindeverbände,
      2. Ziffer 2
        die Bildungsdirektion,
      3. Ziffer 3
        Leiter von Schulen oder
      4. Ziffer 4
        sonstige Verantwortliche, wie Interessenvertretungen und für deren Wirkungsbereich bestellte Organe, landesgesetzlich eingerichtete Körperschaften, Vereine oder sonstige Einrichtungen,
    eine Datenverarbeitung betreibt oder beauftragt.
  2. Absatz 2In den Fällen des Absatz eins, Litera b und c sind das Amt der Tiroler Landesregierung und der jeweils betreffende Verantwortliche gemeinsam Verantwortliche im Sinn des Artikel 26, der Datenschutz-Grundverordnung.
  3. Absatz 3Das Amt der Tiroler Landesregierung ist immer alleiniger Verantwortlicher, wenn eine Datenverarbeitung vom Land Tirol betrieben oder beauftragt wird, soweit
    1. Litera a
      keine gemeinsame Verantwortung im Sinn des Absatz eins, Litera b, oder c besteht und
    2. Litera b
      keine Auftragsverarbeitung nach Paragraph 5, vorliegt.

Im RIS seit

27.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

20000761

Dokumentnummer

LTI40041861