Landesrecht konsolidiert Tirol: Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz § 73, Fassung vom 13.04.2023

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz § 73

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 120/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 73

Inkrafttretensdatum

14.12.2011

Außerkrafttretensdatum

09.06.2023

Abkürzung

IWO 2011

Index

1010 Stadtrecht

Text

Paragraph 73,

Wahlzahl, Verteilung der Mandate

  1. Absatz einsDie Hauptwahlbehörde hat die zu vergebenden Mandate auf die einzelnen Wählergruppen mittels der Wahlzahl zu verteilen.
  2. Absatz 2Zur Berechnung der Wahlzahl sind die Listensummen nach ihrer Größe geordnet nebeneinander zu schreiben; unter jede Listensumme sind die Hälfte, das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die weiteren Bruchteile zu schreiben. Dezimalzahlen sind zu berücksichtigen. Die so gewonnenen Zahlen sind zusammen mit den Listensummen nach ihrer Größe zu ordnen, wobei mit der größten Listensumme zu beginnen ist. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in der Reihe die sovielte ist, wie die Zahl der zu vergebenden Mandate beträgt.
  3. Absatz 3Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als die Wahlzahl in ihrer Listensumme enthalten ist.
  4. Absatz 4Haben nach dieser Berechnung zwei oder mehrere Wählergruppen auf ein Mandat denselben Anspruch, so entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Hauptwahlbehörde zu ziehende Los.
  5. Absatz 5Gemeinderatspartei sind die Wahlwerber einer Wählergruppe, denen Gemeinderatsmandate zugewiesen wurden.

Im RIS seit

27.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2023

Gesetzesnummer

20000498

Dokumentnummer

LTI40032833

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2011/120/P73/LTI40032833