(5)Absatz 5Gegenstände, die nicht auf der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung stehen, dürfen nur zur Abstimmung gebracht werden, wenn es der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Die Abstimmung über einen Antrag auf Auflösung des Gemeinderates ist nur dann zulässig, wenn er auf der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung steht.