Landesrecht konsolidiert Tirol: Innsbrucker Stadtrecht 1975, Gesetz § 20a, Fassung vom 13.04.2023

Innsbrucker Stadtrecht 1975, Gesetz § 20a

Kurztitel

Innsbrucker Stadtrecht 1975, Gesetz

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 53/1975 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 121/2011

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 20a

Inkrafttretensdatum

16.05.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

1010 Stadtrecht

Text

Paragraph 20 a,

Tagesordnung

  1. Absatz einsDer Bürgermeister bestimmt in der Tagesordnung für jede Sitzung des Gemeinderates die Verhandlungsgegenstände. Er hat einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies wenigstens vierzehn Mitglieder des Gemeinderates spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin schriftlich bei ihm beantragen.
  2. Absatz 2Wurde ein Verhandlungsgegenstand auf Verlangen von wenigstens vierzehn Mitgliedern des Gemeinderates auf die Tagesordnung gesetzt, so kann dieser Verhandlungsgegenstand nur mit Zustimmung aller anwesenden Antragsteller von der Tagesordnung abgesetzt werden. Über Beschluss des Gemeinderates kann ein solcher Verhandlungsgegenstand zurückgestellt werden.
  3. Absatz 3Ein Mitglied des Gemeinderates kann Widerspruch erheben, wenn der Bürgermeister einen Verhandlungsgegenstand von der Tagesordnung absetzt. Über einen Widerspruch entscheidet der Gemeinderat.
  4. Absatz 4Der Bürgermeister hat Anträge des Stadtsenates und Anträge von Ausschüssen auf die Tagesordnung einer innerhalb von acht Wochen stattfindenden Gemeinderatssitzung zu setzen. Findet innerhalb der genannten Frist keine Sitzung des Gemeinderates statt, so sind diese Anträge auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Gemeinderatssitzung zu setzen.
  5. Absatz 5Gegenstände, die nicht auf der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung stehen, dürfen nur zur Abstimmung gebracht werden, wenn es der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Die Abstimmung über einen Antrag auf Auflösung des Gemeinderates ist nur dann zulässig, wenn er auf der in der Einladung bekannt gegebenen Tagesordnung steht.

Im RIS seit

27.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

20000196

Dokumentnummer

LTI40032714

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/1975/53/P20a/LTI40032714