Landesrecht konsolidiert Tirol: Feldschutzgesetz 2000, Tiroler § 4, Fassung vom 12.03.2026

Feldschutzgesetz 2000, Tiroler § 4

Kurztitel

Feldschutzgesetz 2000, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 58/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

13.09.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

6120 Feldschutz, LKulturwachen

Text

Paragraph 4

Erhaltung von Einfriedungen

  1. Absatz eins,Einfriedungen sind zu erhalten, soweit sie zum Schutz von landwirtschaftlichen Grundflächen und Waldweideflächen gegen Weidevieh erforderlich sind.
  2. Absatz 2,Zur Erhaltung einer Einfriedung gehört auch deren Wiederherstellung.
  3. Absatz 3,Einfriedungen sind, sofern sich nicht aufgrund eines besonderen Rechtstitels etwas anderes ergibt, von denjenigen zu erhalten, die oder deren Rechtsvorgänger sie aufgrund langjähriger Übung, die jedenfalls in die letzten 30 Jahre vor der Einleitung des Verfahrens hineinreichen muss, erhalten haben.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000058

Dokumentnummer

LTI40007980

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2000/58/P4/LTI40007980