Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Feldschutzgesetz 2000, Tiroler
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
13.09.2000
Außerkrafttretensdatum
Index
6120 Feldschutz, LKulturwachen
Text
§ 3Paragraph 3,
Viehweide
Die Viehweide ist so auszuüben, dass landwirtschaftliche Grundflächen und Waldweideflächen nicht unbefugt betreten und beweidet werden. Zur Viehweide gehört auch der Viehtrieb zu und von der Weide.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2017
Gesetzesnummer
20000058
Dokumentnummer
LTI40007979