(5)Absatz 5Der Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat, hat Personen, die einen Feldfrevel begangen haben, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer Schadenersatzpflicht auf Antrag des betroffenen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen aufzutragen, auf ihre Kosten den durch ihre Handlung beeinträchtigten früheren Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen.