Landesrecht konsolidiert Tirol: Feldschutzgesetz 2000, Tiroler § 2, Fassung vom 11.04.2023

Feldschutzgesetz 2000, Tiroler § 2

Kurztitel

Feldschutzgesetz 2000, Tiroler

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 58/2000

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

13.09.2000

Außerkrafttretensdatum

Index

6120 Feldschutz, LKulturwachen

Text

Paragraph 2,

Feldfrevel

  1. Absatz einsFeldfrevel begeht, wer unbefugt Feldgut vernichtet, beschädigt, verunreinigt, unbenützbar macht, dem ordnungsgemäßen Gebrauch entzieht oder sich aneignet.
  2. Absatz 2Feldfrevel begeht insbesondere, wer unbefugt
    1. Litera a
      auf landwirtschaftlichen Grundflächen fährt, reitet, Fahrzeuge abstellt, zeltet, Feuer macht, Humus oder Erde entfernt oder die Grasnarbe beschädigt;
    2. Litera b
      auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern, auf Wiesen zur Zeit des Graswuchses oder in Gärten geht oder lagert;
    3. Litera c
      Einfriedungen beseitigt oder beschädigt oder Sperrvorrichtungen an Einfriedungen offen lässt;
    4. Litera d
      Verbots-, Warn- oder Hinweistafeln beseitigt, beschädigt oder unkenntlich macht;
    5. Litera e
      Feldwege oder Raine umpflügt, umgräbt oder sonst beschädigt;
    6. Litera f
      Feldstädel, Almgebäude oder Bienenhäuser betritt oder Bringungsanlagen benützt;
    7. Litera g
      Vorrichtungen zum Lagern oder Trocknen von Feldfrüchten beseitigt oder beschädigt;
    8. Litera h
      auf landwirtschaftlichen Grundflächen Unrat hinterlässt;
    9. Litera i
      auf landwirtschaftlichen Grundflächen Vieh treibt oder weidet.
  3. Absatz 3Unbefugt im Sinne der Absatz eins und 2 handelt, wer weder Eigentümer noch Nutzungsberechtigter ist und auch nicht in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung oder aufgrund eines Rechtstitels handelt oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften Amtshandlungen durchzuführen hat.
  4. Absatz 4Nutzungsberechtigter ist, wer aufgrund eines öffentlich-rechtlichen oder eines privatrechtlichen Titels zur landwirtschaftlichen Nutzung einer Grundfläche nach Paragraph eins, Absatz 2, oder einer Waldweidefläche berechtigt ist.
  5. Absatz 5Der Bürgermeister, in der Stadt Innsbruck der Stadtmagistrat, hat Personen, die einen Feldfrevel begangen haben, unabhängig von ihrer Bestrafung oder ihrer Schadenersatzpflicht auf Antrag des betroffenen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen aufzutragen, auf ihre Kosten den durch ihre Handlung beeinträchtigten früheren Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20000058

Dokumentnummer

LTI40007978

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/TI/2000/58/P2/LTI40007978