(1)Absatz eins,Aufblasbare Spielgeräte und Hüpfburgen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Der Stand der Technik gilt jedenfalls als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der ÖNORM EN 14960 „Aufblasbare Spielgeräte – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren“ entsprechend gebaut und betrieben werden.