Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO § 27, Fassung vom 25.02.2025

Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO § 27

Kurztitel

Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 61/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VSVO

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

7. Abschnitt
Veranstaltungsbetriebseinrichtungen

Paragraph 27,

Mobile Vergnügungsgeräte

  1. Absatz einsSpezielle maschinelle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten oder in Vergnügungsparks (mobile Vergnügungsgeräte) müssen dem Stand der Technik entsprechen. Der Stand der Technik gilt jedenfalls als erfüllt, wenn sie den Bestimmungen der ÖNORM EN 13814 „Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks- Sicherheit“ entsprechend gebaut und betrieben werden.
  2. Absatz 2Befinden sich Betätigungseinrichtungen von mobilen Vergnügungsgeräten, die nicht für die Selbstbedienung bestimmt sind, in den für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Bereichen, sind diese gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
    1. Ziffer eins
      die Inbetriebnahme der mobilen Vergnügungsgeräte ist nur mit einem Schlüsselschalter möglich und
    2. Ziffer 2
      die mobilen Vergnügungsgeräte stehen während des Betriebs unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person.
  3. Absatz 3Mobile Vergnügungsgeräte sind nach jeder erneuten Aufstellung einer Gebrauchsabnahme durch eine fachkundige Person unterziehen zu lassen.

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014

Gesetzesnummer

20001171

Dokumentnummer

LST40016782