(2)Absatz 2Befinden sich Betätigungseinrichtungen von mobilen Vergnügungsgeräten, die nicht für die Selbstbedienung bestimmt sind, in den für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Bereichen, sind diese gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
die Inbetriebnahme der mobilen Vergnügungsgeräte ist nur mit einem Schlüsselschalter möglich und
die mobilen Vergnügungsgeräte stehen während des Betriebs unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person.