(3)Absatz 3Befinden sich Betätigungseinrichtungen von Maschinen, die nicht für die Selbstbedienung bestimmt sind, in den für die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zugänglichen Bereichen, sind diese gegen unbefugte Inbetriebnahme zu sichern. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
die Inbetriebnahme der Maschine ist nur mit einem Schlüsselschalter möglich und
die Maschine steht während des Betriebs unter ständiger Aufsicht einer verantwortlichen Person