(1)Absatz einsBei Veranstaltungen, bei denen Teilnehmerinnen/Teilnehmer nur als Zuschauer zugelassen sind (z. B. Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport, Reitbahnen), sind die Aktionsbereiche von den Teilnehmerplätzen durch Absperrungen, Abschrankungen, Netzen oder Sicherheitszonen so zu trennen, dass die Teilnehmerinnen/Teilnehmer durch die Darbietung der Veranstaltung nicht gefährdet werden.