Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO § 24, Fassung vom 25.02.2025

Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO § 24

Kurztitel

Steiermärkische Veranstaltungssicherheitsverordnung 2014 – VSVO

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 61/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VSVO

Index

7070 Veranstaltung, Theater

Text

Paragraph 24,

Schutzeinrichtungen

  1. Absatz einsBei Veranstaltungen, bei denen Teilnehmerinnen/Teilnehmer nur als Zuschauer zugelassen sind (z. B. Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport, Reitbahnen), sind die Aktionsbereiche von den Teilnehmerplätzen durch Absperrungen, Abschrankungen, Netzen oder Sicherheitszonen so zu trennen, dass die Teilnehmerinnen/Teilnehmer durch die Darbietung der Veranstaltung nicht gefährdet werden.
  2. Absatz 2Geländeformationen in der Veranstaltungsstätte, bei denen die Gefahr eines Absturzes besteht, sind mit einer standfesten Absturzsicherung zu versehen.

Im RIS seit

16.06.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2014

Gesetzesnummer

20001171

Dokumentnummer

LST40016779