Landesrecht konsolidiert Steiermark: Wegfreiheit im Bergland § 4, Fassung vom 11.02.2026

Wegfreiheit im Bergland § 4

Kurztitel

Wegfreiheit im Bergland

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 107/1922 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 87/2013

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

5521 Wegefreiheit

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Zum Antrag auf Inanspruchnahme der Wege gemäß Paragraph eins, sowie auf Feststellung des bereits bestehenden Gemeingebrauches an einem Wege im Sinn dieses Gesetzes ist jeder allgemein anerkannte alpine Verein berechtigt, der in dem Gebiete, wo ein solcher Weg liegt, vorzugsweise tätig ist.
  2. Absatz 2,Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Im RIS seit

07.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014

Gesetzesnummer

20000965

Dokumentnummer

LST40015413