Landesrecht konsolidiert Steiermark: Wegfreiheit im Bergland § 2, Fassung vom 11.02.2026

Wegfreiheit im Bergland § 2

Kurztitel

Wegfreiheit im Bergland

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 107/1922

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

15.10.1922

Außerkrafttretensdatum

Index

5521 Wegefreiheit

Text

Paragraph 2

Dem Toruisten- und Fremdenverkehr eröffnete Privatwege dürfen aus Rücksicht auf die Waldwirtschaft und die Jagd nur solange gesperrt werden, als diese Absperrung wegen der persönlichen Sicherheit der Wegebenützer notwendig erscheint. Der Waldbesitzer, beziehungsweise der Holzschlags- und Holzbringungsunternehmer und der Jagdberechtigte sind verpflichtet, jede solche Absperrung wenigstens zwei Wochen vorher dem Vorsteher der Ortsgemeinde, in welcher die Absperrung erfolgt, anzuzeigen, welcher für die weitere Verständigung der in diesem Gebiete vorzugsweise tätigen alpinen Vereine und für die Veröffentlichung durch Anschlag in den Ausgangsorten zu sorgen hat.

Im RIS seit

06.02.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2014

Gesetzesnummer

20000965

Dokumentnummer

LST40014309