Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 181, Fassung vom 26.09.2024

Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 181

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 181

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

0060 Volksrechte

Text

römisch XIII. Abschnitt
Petitions-, Auskunfts- und Beschwerderecht

Petitionsrecht

Paragraph 181,

Eingaben an Organe der Gemeinde

  1. Absatz einsJedermann hat das Recht, Eingaben an Organe der Gemeinde zu richten.
  2. Absatz 2Die Eingabe muß ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln.
  3. Absatz 3Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40009144