Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Steiermärkisches Volksrechtegesetz
Kundmachungsorgan
LGBl. Nr. 87/1986
§/Artikel/Anlage
§ 181
Inkrafttretensdatum
01.01.1987
Außerkrafttretensdatum
31.08.2025
Index
0060 Volksrechte
Text
XIII. Abschnittrömisch XIII. Abschnitt
Petitions-, Auskunfts- und Beschwerderecht
Petitionsrecht
§ 181Paragraph 181,
Eingaben an Organe der Gemeinde
(1)Absatz einsJedermann hat das Recht, Eingaben an Organe der Gemeinde zu richten.
(2)Absatz 2Die Eingabe muß ein Begehren oder eine Anregung allgemeiner Art zum Gegenstand haben. Hiebei sind Name und Adresse anzugeben. Anonyme Eingaben und solche, die ein Begehren nicht erkennen lassen, sind nicht zu behandeln.
(3)Absatz 3Verwaltungsrechtliche Vorschriften werden nicht berührt.
Im RIS seit
31.01.2014
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2025
Gesetzesnummer
20000542
Dokumentnummer
LST40009144