Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 179, Fassung vom 26.09.2024

Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 179

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1986

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 179

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

Index

0060 Volksrechte

Text

Paragraph 179,

Einberufung der Gemeindeversammlung

  1. Absatz einsLiegt ein hinreichend unterstützter Antrag der Gemeindebürger vor, ist die Gemeindeversammlung innerhalb von vier Wochen abzuhalten.
  2. Absatz 2Der Bürgermeister hat den Tag, die Zeit, den Ort und den Gegenstand der Gemeindeversammlung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde zu verlautbaren sowie ortsüblich bekanntzumachen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder des Gemeinderates sind von der Abhaltung der Gemeindeversammlung rechtzeitig, jedoch mindestens 48 Stunden vorher, zu verständigen.

Im RIS seit

31.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40009141