Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 178, Fassung vom 26.09.2024

Steiermärkisches Volksrechtegesetz § 178

Kurztitel

Steiermärkisches Volksrechtegesetz

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 87/1986 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2017

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 178

Inkrafttretensdatum

01.09.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

0060 Volksrechte

Text

Paragraph 178

Antrag

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Einberufung einer Gemeindeversammlung hat
    1. Litera a
      den Gegenstand der Gemeindeversammlung,
    2. Litera b
      die Erklärung, daß über den Gegenstand die Abhaltung einer Gemeindeversammlung verlangt wird,
    zu enthalten.
  2. Absatz 2,Die Antragsteller haben in die Antragslisten ihre eigenhändige Unterschrift und ihren Vor- und Familiennamen, ihr Geburtsdatum und die Adresse ihres Hauptwohnsitzes in leserlicher Schrift einzutragen.
  3. Absatz 3,Jeder Antragsteller darf sich nur einmal in die Antragslisten eintragen. Mehrfacheintragungen gelten als eine Eintragung.
  4. Absatz 4,Der Antrag ist an den Bürgermeister zu richten.
  5. Absatz 5,Anträge, denen aus formalen Gründen nicht genügend Unterstützungserklärungen zugrundeliegen, können durch weitere Unterstützungen ergänzt und innerhalb von sechs Wochen nochmals eingebracht werden.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 1995,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,

Im RIS seit

31.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20000542

Dokumentnummer

LST40021361