Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 § 8, Fassung vom 11.12.2025

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 § 8

Kurztitel

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1992 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

7400 Tourismus, Fremdenverkehr

Text

Paragraph 8,

Mitglieder des Tourismusverbandes

  1. Absatz einsDie Tourismusinteressenten sowie die Gemeinde bzw. im Falle des Paragraph 4, Absatz 3, die Gemeinden im Gebiet des Tourismusverbandes sind seine gesetzlichen Mitglieder. Diese sind von der Gemeinde zu erheben. Keine gesetzlichen Mitglieder sind Unternehmer, deren Umsätze zur Gänze gemäß Paragraph 31, Absatz 2, von der Beitragspflicht ausgenommen sind, sowie jene, die gemäß Paragraph 33, Absatz eins, keinen Interessentenbeitrag zu leisten haben. Über die gesetzliche Mitgliedschaft zu einem Tourismusverband entscheidet die Landesregierung auf Antrag des Betroffenen oder des Vorsitzenden des Tourismusverbandes oder von Amts wegen. Die Landesregierung ist zur automationsunterstützten Abfrage der Daten aus dem zentralen Gewerberegister ermächtigt.
  2. Absatz 2Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (Paragraph 13,) in den Tourismusverband als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie
    1. Litera a
      am Tourismus unmittelbar oder mittelbar interessiert sind,
    2. Litera b
      im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz oder Sitz oder Standort haben und
    3. Litera c
      jährlich jedenfalls den Mindestbeitrag leisten.
  3. Absatz 3Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts sowie verwandte rechtsfähige Gesellschaftsformen, die nicht gesetzliche Mitglieder des Tourismusverbandes sind, können auf ihren Antrag durch Beschluß der Tourismuskommission (Paragraph 13,) in den Tourismusverband als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden, wenn sie
    1. Litera a
      am Tourismus mittelbar oder unmittelbar interessiert sind,
    2. Litera b
      außerhalb des Tourismusverbandes ihren Wohnsitz oder Sitz oder Standort haben
    3. Litera c
      nicht gesetzliche Mitglieder eines anderen Tourismusverbandes sind und
    4. Litera d
      jährlich den ihrer Berufsgruppe entsprechenden Interessentenbeitrag bzw. den in Betracht kommenden Mindestbeitrag entrichten.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,

Im RIS seit

19.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2021

Gesetzesnummer

20000407

Dokumentnummer

LST40027830

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1992/55/P8/LST40027830