§ 3Paragraph 3,
Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen
(1)Absatz einsDie Gemeinden sind in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen. Die Stadt Graz bildet unabhängig von ihren Maßzahlen die Ortsklasse ”Statutarstadt”.Die Gemeinden sind in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen. Die Stadt Graz bildet unabhängig von ihren Maßzahlen die Ortsklasse ”Statutarstadt”.
(2)Absatz 2Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (§ 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 3) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Abs. 3) überschreiten.Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3,) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Absatz 3,) überschreiten.
(3)Absatz 3Die Grenzwerte betragen:
für die Einstufung in die Ortsklasse A:
das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1,das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,,
das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2,das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,,
das Zweieinhalbfache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3;das Zweieinhalbfache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 ;,
für die Einstufung in die Ortsklasse B:
das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1,das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,,
das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2,das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,,
der Median aus den Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3;der Median aus den Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 ;,
für die Einstufung in die Ortsklasse C:
50 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1,50 % des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,,
25 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2,25 % des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,,
25 % des Medians der Maßzahlen gemäß § 2 Abs. 2 Z 3.25 % des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,
(4)Absatz 4Tourismusgemeinden sind jedenfalls von Amts wegen durch die Landesregierung mit Verordnung gemäß § 4 Abs. 3 einem bereits bestehenden mehrgemeindigen Tourismusverband zuzuordnen.Tourismusgemeinden sind jedenfalls von Amts wegen durch die Landesregierung mit Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, einem bereits bestehenden mehrgemeindigen Tourismusverband zuzuordnen.
(5)Absatz 5Eine (Tourismus)gemeinde kann nach Erlassen einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 1 auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung durch Verordnung in eine höhere oder niedrigere Ortsklasse eingestuft werden, wenn die (Tourismus)gemeinde wegen Änderungen in der Qualität des Tourismusangebotes, der Zahl der Tourismussaisonen oder der Art des Tourismus der beantragten Ortsklasse entspricht.Eine (Tourismus)gemeinde kann nach Erlassen einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung durch Verordnung in eine höhere oder niedrigere Ortsklasse eingestuft werden, wenn die (Tourismus)gemeinde wegen Änderungen in der Qualität des Tourismusangebotes, der Zahl der Tourismussaisonen oder der Art des Tourismus der beantragten Ortsklasse entspricht.
(6)Absatz 6Vor Antragstellung gemäß Abs. 4 oder Abs. 5 hat die Gemeinde eine Befragung aller bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 durchzuführen und das Ergebnis dieser Befragung dem Antrag anzuschließen. Eine Befragung ist auch durchzuführen, wenn diese von mindestens einem Drittel der bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder verlangt wird.Vor Antragstellung gemäß Absatz 4, oder Absatz 5, hat die Gemeinde eine Befragung aller bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, durchzuführen und das Ergebnis dieser Befragung dem Antrag anzuschließen. Eine Befragung ist auch durchzuführen, wenn diese von mindestens einem Drittel der bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder verlangt wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,