Landesrecht konsolidiert Steiermark: Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 § 3, Fassung vom 09.11.2025

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992 § 3

Kurztitel

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Kundmachungsorgan

LGBl. Nr. 55/1992 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 52/2021

Typ

LG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

7400 Tourismus, Fremdenverkehr

Text

Paragraph 3,

Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen

  1. Absatz einsDie Gemeinden sind in vier Ortsklassen (A, B, C, D) einzustufen. Die Stadt Graz bildet unabhängig von ihren Maßzahlen die Ortsklasse ”Statutarstadt”.
  2. Absatz 2Eine Gemeinde ist in die Ortsklasse A, B oder C einzustufen, wenn ihre jeweiligen Maßzahlen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins bis Ziffer 3,) mindestens zwei der drei Grenzwerte einer Ortsklasse (Absatz 3,) überschreiten.
  3. Absatz 3Die Grenzwerte betragen:
    1. Ziffer eins
      für die Einstufung in die Ortsklasse A:
      1. Litera a
        das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. Litera b
        das Vierfache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,,
      3. Litera c
        das Zweieinhalbfache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 ;,
    2. Ziffer 2
      für die Einstufung in die Ortsklasse B:
      1. Litera a
        das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. Litera b
        das Zweifache des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,,
      3. Litera c
        der Median aus den Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3 ;,
    3. Ziffer 3
      für die Einstufung in die Ortsklasse C:
      1. Litera a
        50 % des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,,
      2. Litera b
        25 % des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,,
      3. Litera c
        25 % des Medians der Maßzahlen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3,
  4. Absatz 4Tourismusgemeinden sind jedenfalls von Amts wegen durch die Landesregierung mit Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, einem bereits bestehenden mehrgemeindigen Tourismusverband zuzuordnen.
  5. Absatz 5Eine (Tourismus)gemeinde kann nach Erlassen einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, auf ihren begründeten Antrag von der Landesregierung durch Verordnung in eine höhere oder niedrigere Ortsklasse eingestuft werden, wenn die (Tourismus)gemeinde wegen Änderungen in der Qualität des Tourismusangebotes, der Zahl der Tourismussaisonen oder der Art des Tourismus der beantragten Ortsklasse entspricht.
  6. Absatz 6Vor Antragstellung gemäß Absatz 4, oder Absatz 5, hat die Gemeinde eine Befragung aller bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder gemäß Paragraph 8, Absatz eins, durchzuführen und das Ergebnis dieser Befragung dem Antrag anzuschließen. Eine Befragung ist auch durchzuführen, wenn diese von mindestens einem Drittel der bekannten (künftigen) gesetzlichen Mitglieder verlangt wird.

Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,

Im RIS seit

19.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021

Gesetzesnummer

20000407

Dokumentnummer

LST40027827

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/ST/1992/55/P3/LST40027827