(7)Absatz 7Wird eine Gemeinde auf Grund der Einstufung gemäß § 2 Abs. 1 zur Tourismusgemeinde, so hat der Bürgermeister im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur Wahl des Vorsitzenden des Tourismusverbandes die Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen. Im Fall des § 4 Abs. 3 hat der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, bis zur Wahl des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die Vollversammlung (§ 7) ist zu ihrer ersten Sitzung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab Inkrafttreten der neuen Ortsklasseneinteilung, einzuberufen.Wird eine Gemeinde auf Grund der Einstufung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, zur Tourismusgemeinde, so hat der Bürgermeister im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches bis zur Wahl des Vorsitzenden des Tourismusverbandes die Aufgaben des Vorsitzenden wahrzunehmen. Im Fall des Paragraph 4, Absatz 3, hat der Bürgermeister jener Tourismusgemeinde, in deren Gebiet der Tourismusverband seinen Sitz hat, bis zur Wahl des Vorsitzenden dessen Aufgaben wahrzunehmen. Die Vollversammlung (Paragraph 7,) ist zu ihrer ersten Sitzung innerhalb von drei Monaten, gerechnet ab Inkrafttreten der neuen Ortsklasseneinteilung, einzuberufen.